Auch bei einem eigenverschuldetem Wohnungsschaden steht dem Mieter ein Mietminderungsrecht zu, hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.
In einem nunmehr vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kam es aufgrund eines unbeobachteten Topfes mit heißem Öl zu einem Wohnungsbrand, welcher zu erheblichen Schäden in der Wohnung führte.Der Vermieter verweigerte die Instandsetzung der Wohnung und die Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung, welche er teilweise auf die Miete umlegte, und verwies die Mieter auf ihre Haftpflichtversicherung, da die Mieter zumindest fahrlässig gehandelt hätten. Die Haftpflichtversicherung wiederum verweigerte die Deckung mit dem Verweis auf die bestehende Gebäudeversicherung.Die Mieter kürzten hierauf die Miete und verlangten die Instandsetzung der Wohnung, fasst der Rechtsanwalt Cäsar-Preller den Sachverhalt zusammen.
Die höchsten Zivilrichter sprachen nunmehr den Mietern dieses Recht zu.
Sie vertraten die Ansicht, dass die Mieter, welche die Gebäudeversicherung zumindest anteilig tragen, auch einen Nutzen hieraus ziehen müssen. Dies bedeutet, dass im Schadensfall, der Vermieter die Versicherung zur Instandsetzung in Anspruch nehmen muss. Es kommt hierbei nicht darauf an, wer den Schaden schlussendlich zu verantworten hat, erläutert Cäsar-Preller.
Zusammengefasst trifft den Vermieter die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Pflicht entfällt zwar grundsätzlich, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat, jedoch nicht, wenn – wie hier – eine für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung besteht, deren Kosten auf den Mieter umgelegt worden sind, fasst der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die aktuelle Rechtslage zusammen.
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