In einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 30.7.2008) hat dieses als oberstesdeutsches Arbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitgeber sich grundsätzlich kraft arbeitsvertraglicher Regelung die Freiwilligkeit von Sonderzahlungen vorbehalten kann.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag darauf hingewiesen, dass die Gewährung einer Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung erfolge und die wiederholte Zahlung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume begründet. Nach dem BAG benachteiligt ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Die Klausel ist auch dann wirksam, wenn die Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet. Entscheidend war in diesem Fall – wie so häufig – die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Regelung.
Soweit Sie Ihren oder Ihre Arbeitsverträge aushandeln möchten, ist es umso wichtiger, klare und unmissverständliche Formulierungen zu finden, die keiner Auslegung bed&uumL;rfen, sondern eindeutig sind. Wir beraten Sie gerne, soweit es um die Erstellung oder später um die Auslegung des Arbeitsvertrages geht.
gez. RA Manhart
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