Aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist der widerruf nicht nur bei noch laufenden Darlehen möglich, sondern auch wenn das Darlehen bereits abgelöst wurde. Wurde für die Ablösung eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt, so kann diese zurückgefordert werden.

Hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller hin.

Aufgrund des Widerrufes wandelt sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährverhältnis um, dass bedeutet das geleistete Zahlungen grundsätzlich rückabgewickelt werden. Dies beinhaltet insbesondere Vorfälligkeitsentschädigungen, welche im Falle des nachträglichen Widerrufes zurückgezahlt werden muss, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt.

Diese Möglichkeit besteht nach den Buchstaben des Gesetzes grundsätzlich ohne zeitliche Befristung, dennoch sollte man mit der Geltendmachung der Ansprüche nicht zu lange warten.

Zum einen sinkt die Bereitschaft der Banken mit der Zeit sich über die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung außergerichtlich zu vergleichen, zum anderen gehen die Gerichte immer mehr davon aus, dass das per se unbefristete Widerrufsrecht irgendwann verwirkt ist, erklärt der Fachanwalt Cäsar-Preller.

Wann die gesetzlich nicht geregelte Verwirkung eintritt wird unterschiedlich gehandhabt, sodass man sich insoweit nicht zu viel Zeit lassen sollte. Nach mehr als 7 Jahren sollte man jedoch regelmäßig von der eingetretenen Verwirkung ausgehen können.

Zur Prüfung ob ein Widerrufsrecht noch besteht und wie die Chancen zur kostengünstigen Durchsetzung der Ansprüche stehen empfiehlt es sich stets die entsprechenden Darlehensverträge durch einen Fachanwalt oder eine auf Bankenrecht spezialisierte Kanzlei prüfen zu lassen.