Die Nebenkosten in Deutschland betragen für Mieter in Deutschland durchschnittlich 2.500 Euro im Jahr – 2,19 Euro pro Quadratmeter, rechnet man die Betriebskostenarten mit den jeweiligen Einzelbeträgen hinzu, kommt man auf circa 2,79 Euro pro Quadratmeter im Monat. Dies geht aus dem Betriebskostenspiegel für 2016 des Deutschen Mieterbundes hervor. Für eine Wohnung von 80 Quadratmetern fallen also jährlich etwa 2678,40 Euro Nebenkosten an. In den westlichen Bundesländern wurden durchschnittlich 2,22 Euro pro Quadratmeter gezahlt, im Osten, 2,10 Euro.
Sebastian Rosenbusch-Bansi ist Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht der Wiesbadener Kanzlei Cäsar-Preller. Er führt aus: „Prinzipiell können Vermieter ihre Mieter an den Betriebskosten einer Immobilie beteiligen – die umgelegten Werte sind aber oftmals fehlerhaft. Nicht selten enthält die Betriebskostenabrechnung Leistungen, welche gar nicht in sie hinein gehören. Daher ist es ratsam, die Betriebskostenabrechnung genau zu prüfen.“
Fachanwalt Rosenbusch-Bansi erklärt: „Wichtig ist, Abweichungen gegenüber dem Vorjahr zu erkennen. 17 verschiedene Kostenarten sind in der Betriebskostenverordnung festgehalten. Umgelegt werden dürfen Betriebskosten nur, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Nicht jeder einzelne Posten muss dann gesondert genannt werden.“
Welche Arten von Posten können umgelegt werden ? Fachanwalt Rosenbusch-Bansi: „Kosten für Wasserversorgung und Entsorgung, Aufzüge, Straßenreinigung und Müllabfuhr können Teil der Nebenkosten sein, ebenso wie Beleuchtung, Heizung und Hauswart.“ Fachanwalt Rosenbusch-Bansi hebt hervor: „Gerade die Beschäftigung des Hauswarts bietet Raum für Missverständnisse. Denn sein Tätigkeitsfeld umfasst zwar Bereiche, deren Kosten umlagefähig sind, wie Schneeräumung oder die Reinigung des Treppenhauses – Reparaturarbeiten können hingegen nicht umgelegt werden, auch wenn sie am Fahrstuhl vorgenommen werden. Da dürfen nur Kosten für die Wartung in die Betriebskostenabrechnung aufgenommen werden, Reparaturen nicht.“ Fachanwalt Rosenbusch-Bansi verweist auf einen Trick, zu dem Vermieter gerne greifen: „Sie verwenden den Begriff der „Vollwartung“ – unter ihm sind dann möglicherweise Reparaturkosten versteckt. Zulässig ist ein solches Gebaren nicht. Ebenso wenig dürfen Kosten für Rauchmelder oder die Reinigung der Regenwasserrohre in die Nebenkostenabrechnung.“
Fachanwalt Rosenbusch-Bansi weiter: „Auf derartige Fehler und Versäumnisse sind Vermieter hinzuweisen. Laut Gesetz hat der Mieter zwölf Monate Zeit, um Reklamationen vorzutragen. Es empfiehlt sich, dem Vermieter eine Frist zur Antwort zu setzen.“
Fachanwalt Rosenbusch-Bansi betont: „Versäumt ein Mieter eine fristgerechte Reklamation, muss er Fehler in der Abrechnung hinnehmen und für sie aufkommen.“
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