Im Eilverfahren hat die Bundesregierung letztes Jahr die Erbschaftssteuer neu geregelt. Nun gibt es in der Praxis erhebliche Probleme bei der Umsetzung des Gesetzes.
Ein Thema ist dabei die Berechnung des Verkehrswertes bei Immobilien und Grundstücken. Fachkundige befürchten, dass die neue Berechnung eine Menge Risiken birgt, die dramatische Folgen haben könnten. Denn im Erbfall wird der volle Verkehrswert der Immobilie nach einem pauschalen Berechnungsverfahren vom Finanzamt angesetzt. Das bedeutet, egal ob bei einer Immobilie wertmindernde Faktoren oder persönlichen Gegebenheiten eine Rolle spielen, die Immobilien werden immer nach dem gleichen Verfahren berechnet. Dabei ist der Verkehrswert gleichzusetzen mit dem geschätzten Marktwert. Der Verkehrswert eines Grundstücks wird durch den Preis bestimmt, der zum Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Grundstücksmarkt im Falle einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 194 Baugesetzbuch). Und genau das ist der Punkt: Denn wenn ein Erbe das Grundstück verkauft und dabei einen geringeren Preis erzielt als das Finanzamt geschätzt hat, hat er zu viel Steuern gezahlt. In Zeiten, in denen der Wert von Immobilien generell sinkt, oder auch dort, wo sie regional an Wert verlieren, ist das keine Seltenheit. Auch Erben, die ihr Grundstück erst später verkaufen und dabei einen niedrigeren Preis erzielen sind benachteiligt.
Nach der früheren gesetzlichen Regelung wurden Immobilien nach dem sogenannten Einheitswertverfahren bewertet, was aufgrund seiner Rechenweise rund ein Drittel des Marktwertesausmachte. Diese Berechnungsweise wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben, weil so reales Vermögen und Immobilienvermögen im Erbfall unterschiedlich behandelt wurde.
Aber es ist auch möglich, dass Betroffene von dem neuen Recht profitieren, nämlich wenn z. B. aus Ackerland plötzlich Bauerwartungsland wird und sie das Grundstück erst dann verkaufen.
Und auch für Familienangehörige gibt es gute Nachrichten. Das vererbte Eigenheim bleibt steuerfrei, wenn es an Ehe-, gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Kinder oder Enkel verstorbener Eltern geht. Aber nur unter der Voraussetzung, dass sie mindestens zehn Jahre darin wohnen müssen. Der Wert der Immobilie spielt hierbei keine Rolle. Einzige Einschränkung bei Kindern und Enkeln: Die Wohnfläche darf nicht größer als 200 Quadratmeter betragen. Auch sind insgesamt die steuerlichen Freibeträge für Erben aus dem engsten Familienkreis durch die neue Regelung gestiegen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Cäsar-Preller, Wiesbaden
Neueste Kommentare