Durch das neue Unterhaltsecht – das Gesetz ist Anfang des Jahres in Kraft getreten – rollt auf die Familiengerichte nun eine Prozesslawine zu. Denn das geänderte Regelwerk gilt auch für geschiedene Paare. Viele Männer wollen jetzt ihre Unterhaltsverpflichtung loswerden. Ein Fallbeispiel: Klaus K. (Name geändert). Er war acht Jahre mit seiner Frau verheiratet, 1979 wurde die Ehe geschieden. Seitdem zahlt er Unterhalt. Mittlerweile hat er so bereits mehr als eine Million Euro bezahlt. In den 90er Jahren zog er bereits einmal vor Gericht, wollte seine Verpflichtungen loswerden – doch die Richter lehnten seinen Antrag ab. Mittlerweile ist Klaus K., der als Freiberufler sein Geld verdiente, in Ruhestand; seine Rente reicht gerade für ihn selbst. Doch er muss weiter Geld an seine Ex-Frau überweisen, derzeit monatlich 1.200 Euro. Er ist mittlerweile 68 und arbeitet weiter, um den Unterhalt bestreiten zu können. Doch durch das neue Gesetzeswerk, das die Eigenverantwortung nach der Ehe stärken will, sieht Klaus K. eine Chance, den alten Ballast abzuwerfen – kein weiterer Euro soll an die Ex fließen. Er wird auf Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung klagen. Ein Fall von vielen, mit denen sich Rechtsanwälte beschäftigen. Sie kümmern sich um den Scheidungsärger von Frauen und Männern; Freud und Leid liegen häufig eng beieinander. Ein Unterhaltspflichtiger kann unter Umständen durch die neue Gesetzgebung ein neues Leben beginnen. Das ist früher oft nicht so gewesen, wenn die finanzielle Last erdrückend war. Denn nach der bisherigen Regelung stand dem geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zu, wenn er nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen konnte. Dies führte dazu, dass die Richter in der überwiegenden Zahl der geschiedenen Ehen der Frau einen Unterhaltsanspruch zubilligten. Im neuen Recht steht der Grundsatz der Eigenverantwortung im Vordergrund. Die geänderte Norm betont den Ausnahmecharakter des nachehelichen Unterhalts. Jeder Ehegatte hat grundsätzlich selbst für sich zu sorgen. Nur wenn er dazu außerstande ist, so hat er einen Anspruch gegen den Ex-Partner. Rechtssicherheit erwartet man frühestens in zwei Jahren, wenn Abänderungsklagen in zweiter Instanz entschieden worden sind. Das reformierte Paragrafenwerk lässt einiges offen. In den geänderten Abschnitten des Bürgerlichen Gesetzbuches ist oft die Rede von „billig“ und “ unbillig“ – damit ist gemeint, was zumutbar ist und was nicht. Doch darüber lässt sich natürlich streiten. Für manche Experten sind die Frauen die Verlierer der Reform. Andere sehen es jedoch als „ein Gesetz für Frauen“. Denn viele Frauen, die seit Jahren aus dem Beruf seien, hätten keine Chance, den Wiedereinstieg zu schaffen. Jetzt hingegen wüsste jede Frau, woran sie ist, und müsse sich frühzeitig Gedanken machen. Mit der Versorgerehe sei ein für allemal Schluss. Doch wie bei jedem Gesetz wird es sicherlich auch hier in Einzelfällen zu Ungerechtigkeiten kommen. Ein großes Problem sehen Juristen in den fehlenden Übergangszeiten. Das tückische am neuen Regelwerk: Es gilt auch für längst geschieden Paare. Viele Frauen haben gar keine Chance, sich darauf einzustellen. Aus diesem Grund wären Übergangsfristen für Altfälle wünschenswert gewesen. Denn das alte Recht ist immerhin seit 1977 in Kraft gewesen – damals kehrte der Gesetzgeber dem Schuldprinzip den Rücken und entschied sich für das Zerrüttungsprinzip. Jetzt muss man erst einmal umdenken.
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