Ein Mieter muss die beim Auszug vorgenommenen Schönheitsreparaturen nicht nachbessern, nur weil der Vermieter sie für „nicht fachgerecht“ hält. Über dieses Urteil des Berliner Kammergerichts (Az. 12 U 28/06) berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“. Das Gericht wies die Klage eines Vermieters ab, der von einem Mieter die Nachbesserung von Schönheitsreparaturen verlangte. Allerdings nannte er keine Mängel, sondern behauptete nur, die Arbeiten seien nicht fachgerecht ausgeführt. Ohne Angabe konkreter Tatsachen wisse der Mieter gar nicht, was er korrigieren solle.