Was bei der Rückgabe von Weihnachtsgeschenken zu beachten ist
Stuttgart (dpa) Geschäfte sind nicht dazu verpflichtet, unliebsame Weihnachtsgeschenke umzutauschen. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Umtausch ohne Vorliegen eines Mangels bestehe nicht, sagt der Heilbronner Rechtsanwalt Markus Sickenberger. „Der Käufer sollte sich im Zweifel nach einem Umtauschrecht erkundigen und sich dieses nötigenfalls auf der Rechnung bestätigen lassen“, sagte er. Die meisten Unternehmen würden aber aus Kulanz die Geschenke umtauschen, sagt Sabine Hagmann, Geschäftsführerin des Einzelhandelverbands Baden-Württemberg. „Wichtig ist, dass man den Kassenbon aufhebt und die Ware verpackt zurückgibt.“ Bei Kleidung würden die Geschäfte meistens verlangen, dass das Preisschild noch befestigt ist, damit klar ist, dass die Kleidung nicht getragen wurde. Will der Beschenkte das Geschenk ohne Wissen des Schenkers umtauschen, ist dies rechtlich eigentlich nicht möglich. Dazu bräuchte er nämlich dessen Vollmacht. In der Praxis würden die Geschäfte ihre Produkte aber meistens umtauschen, sagt Sabine Hagmann. „Das geht zum Beispiel, wenn auf einer Porzellanschale der Aufkleber des Geschäfts klebt und klar ist, dass die Ware aus dem entsprechenden Geschäfts stammt.“ Wer einen Gutschein unter dem Weihnachtsbaum findet, kann ihn grundsätzlich drei Jahre ab Ausstellungsdatum einlösen. „Die Verjährung tritt zum Ende des Kalenderjahres ein, sodass die Frist also bis zu vier Jahre betragen kann“, sagt Anwalt Sickenberger. Sollte eine konkrete Verfallsfrist vereinbart worden sein, sei die Rechtslage komplizierter. Die Gerichte kommen zu Mindestfristen von ein bis zwei Jahren. Die Gutscheine sind auch an andere Personen übertragbar, wenn das Geschäft oder der Veranstalter die Weitergabe des Gutscheins nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Eine Weitergabe sei auch nicht möglich, wenn die Käufer von Eintrittskartenregistriert werden sollen, um Sicherheitsrisiken durch Krawalle auszuschließen. „Einen solchen Ausschluss gab es zum Beispiel beim Verkauf von Tickets für die Fußballweltmeisterschaft 2006“, sagt Sickenberger. Wer ein Weihnachtsgeschenk im Internet ersteigert, kann das Präsent nicht automatisch zurückgeben. Ein Widerrufs- und Rückgaberecht bestehe nur, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist.
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