Die Deutschen sind ein Volk der Mieter und bewohnen eine Wohnung die ihnen gar nicht gehört. Daher schwebt über dem Mietverhältnis stets das Damoklesschwert der Eigenbedarfskündigung.
Dass hierbei nicht jede Eigenbedarfskündigung zulässig ist, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Zunächst muss die erklärte Eigenbedarfskündigung fristgerecht sein, wie der Rechtsanwalt Cäsar-Preller erklärt. Dabei ist die Kündigungsfrist zugunsten des Mieters nach Mietdauer gestaffelt. So beträgt die Kündigungsfrist bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren drei Monate, bei bis zu acht Jahren sechs Monate und schließlich bei mehr als acht Jahren Mietdauer neun Monate.
Darüber hinaus können Sperrzeiten vor Kündigungen schützen. Wird etwa ein Mehrfamilienhaus in mehrere Eigentumswohnungen aufgeteilt und einzeln verkauft, dürfen die Erwerber in den ersten drei Jahren keine Eigenbedarfskündigung aussprechen, erklärt Cäsar-Preller.
In Regionen in denen es an Wohnraum mangelt, kann diese Frist sogar zehn Jahre betragen, soweit ein entsprechender Beschluss der zuständigen Landesregierung vorliegt.
Doch auch wenn die genannten Fristen eingehalten wurden, bedeutet dies, laut Cäsar-Preller, nicht, dass die Eigenbedarfskündigung wirksam ist, da generell gilt, dass der Eigenbedarfskündigung eng Grenzen gesetzt sind.
Hierunter fällt die Frage für wen der Vermieter Eigenbedarf anmelden darf. Grundsätzlich ist dies auf seine Angehörige und Angehörige seines Haushaltes begrenzt, doch wer hierunter fällt ist bei den Gerichten nicht unumstritten, wie der Rechtsanwalt Cäsar-Preller erläutert.
Auch gehen einige Gerichte davon aus, dass eine Eigenbedarfskündigung auch dann unwirksam ist, wenn der Wohnbedarf des Vermieters überhöht ist.
Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Vermieter von einer 40 m² großen Wohnung in eine 200 m² große Wohnung umziehen möchte und daher kündigt.
Wie der Rechtsanwalt Cäsar-Preller weiter erläutert, kann der Vermieter kaum kündigen, wenn er noch ein weitere vergleichbare Wohnung besitzt die jedoch leer stehen. Zumindest muss dem Mieter die andere Wohnung angeboten werden, meint Cäsar-Preller.
Zusammenfassend sollte der Mieter dem aufgrund Eigenbedarfs gekündigt wird nicht sofort aufgeben.
Der Experte Cäsar-Preller empfiehlt der Kündigung zu widersprechen und dies auch zu begründen. Wenn der Vermieter den Widerspruch nicht akzeptiert kann dieser danach nur noch den Mieter rausklagen.
Der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller vertritt bundesweit Mandanten in ihren mietrechtlichen Angelegenheiten.