Die Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft sollten unbedingt darauf achten, dass ihr genauer jeweiliger Anteil an der gemeinsam gekauften Immobilie notariell festgehalten wird. Nach einer Trennung können nämlich erhebliche finanzielle Nachteile bei einem Verkauf der Immobilie dem Partner entstehen, der seinerzeit den größeren Anteil bezahlt hat.
Im Grundbuch sind schließlich beide Partner eingetragen und – gibt es keine anderweitige Einigung – hat jeder ein Anrecht auf die Hälfte eines möglichen Verkaufserlöses. Stirbt der Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft, hat der Überlebende das Nachsehen: Denn er gehört nicht zu den gesetzlichen Erben. Deshalb sollten unverheiratete Paare das Erbe zugunsten des Lebenspartners regeln.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Cäsar-Preller, Wiesbaden
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