Das Amtsgericht Hamburg hat unter dem Az. 31a C 109/13 mit einem Beschluss vom 24.07.2013 eine durchaus bemerkenswerte Rechtsposition eingenommen. Zwar handelt es sich „nur“ um einen Hinweisbeschluss – allerdings ist dies bereits Grund genug, das Thema Anwaltskosten im Bereich des Filesharing neu zu diskutieren. 
Wer Musiktitel oder Filme illegal aus dem Internet herunterlädt, verstößt gegen das Urheberrecht. Rechteinhaber haben in solchen Fällen die Möglichkeit, sich mit Unterlassungsverfügungen und auch Schadensersatzforderungen zur Wehr zu setzen. Eine Person, welche gegen das Urheberrecht verstößt, muss grundsätzlich damit rechnen, dass er irgendwann einmal Post einer Anwaltskanzlei bekommt. Inhalt: Die Forderung nach Abgabe einer umfassenden Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz, häufig mit einem Betrag von über € 1.000,00.
Empfänger solcher Post sollten sich zuallererst an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden. Ein Abwarten ohne jegliche Reaktion ist nicht ratsam. Denn bei Nichtabgabe einer – wenn auch modifizierten – Unterlassungserklärung droht in vielen Fällen ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, was recht hohe Prozesskosten mit sich bringen kann. In den meisten Fällen sollte man allerdings den geltend gemachten Schadensersatz nicht akzeptieren. Denn der Schadensersatz besteht in der Regel zum größten Teil aus gegnerischen Anwaltsgebühren – und genau diese sind häufig vollkommen überzogen.
Hier setzt nun auch das Amtsgericht Hamburg an. Nach Auffassung des Gerichts in dem oben genannten Hinweisbeschluss seien bei illegalen Downloads im privaten Bereich lediglich Anwaltsgebühren in Höhe von rund € 150,00 angemessen – bei einem Gegenstandswert von lediglich € 1.000,00. 
Bemerkenswert ist die ausführliche Begründung des dortigen Richters, welche möglicherweise auch bei anderen Gerichten Schule machen wird. Bei der Frage der Bemessung der Höhe des Streitwerts könne nämlich das am 28. Juni 2013 beschlossene – und bislang noch nicht in Kraft getretene – Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes nicht außer Acht gelassen werden (BT-Drucksache 17/13057). Dieses Gesetz privilegiere Urheberrechtsverletzungen von natürlichen Personen, die urheberrechtlich geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet haben. 
Bislang ist die Rechtsprechung zur Frage der Angemessenheit von Rechtsanwaltsgebühren bundesweit sehr uneinheitlich. Soweit ersichtlich, hat allerdings noch kein Gericht so schlüssig mit der Auslegung der neuen Gesetzesänderung argumentiert.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden beraten neben vielen anderen Rechtsgebieten auch in  sämtlichen urheberrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller selbst ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.