Die zur Fahrbahn weisende Tür muss nach dem Aussteigen aus dem Auto zügig wieder geschlossen werden. Sie darf nicht länger offen stehen, weil zum Beispiel der Fahrer etwas im Wagen sucht – dazu muss er die Beifahrertür nutzen. Es besteht nämlich eine sogenannte „besondere Gefahrenminderungspflicht“ der Person, die zur Fahrbahn hin aussteigt. 
 In einem Fall entschied das Gericht (Kammergericht Berlin, Aktenzeichen: 12 U 185/08), dass die Autotür nicht länger offen stehen darf, als für das Aussteigen unbedingt nötig ist. Der Fahrer hatte beim Aussteigen seinen Schlüssel im Wageninneren verloren, also ließ er die Tür offen und suchte danach. Ein herannahendes Auto streifte den Wagen und beschädigte die Tür. Diesen Fahrer traf keine Schuld. 
 Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden