Eine Nutzungsänderung ist illegal, wenn statt eines Baugenehmigungsverfahrens ein Anzeigeverfahren durchzuführen war, die erforderliche Anzeige aber unterlassen wurde. Die Bauaufsichtsbehörde darf eine Nutzungsuntersagung allein auf diese formelle Illegalität stützen (OVG Münster, Beschluss, Az. 7 E 664/07).
Der Fall: Der Kläger war Inhaber einer bauaufsichtlichen Genehmigung zur Nutzung seiner Räumlichkeiten als Gaststätte. Er nutzte die Räumlichkeiten jedoch auch als Partyraum für Dritte. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde erließ eine Nutzungsuntersagung, weil der Kläger für diese Nutzungsänderung keine Baugenehmigung besaß. Gegen diese Verfügung wehrte sich der Kläger.
Die Folgen: Die Nutzungsuntersagung war nach Ansicht des OVG Münster rechtmäßig. Der Kläger hätte für seine Nutzungsänderung zwar keiner Baugenehmigung bedurft, sondern diese lediglich der zuständigen Behörde anzeigen müssen. Der Weg über das Anzeigeverfahren war ihm dann aber verwehrt, und zwar dadurch, dass er die Nutzung des Objekts als Partyraum für Dritte aufgenommen hatte, ohne dies zuvor der Bauaufsichtsbehörde unter Beifügung der Bauvorlagen schriftlich anzuzeigen. Die verfahrensmäßigen Erleichterungen greifen nämlich nur dann, wenn die formgerechte Anzeige „vor Durchführung des Verfahrens“ erfolgt.
Was ist zu tun? In den vergangenen Jahren haben die Länder die Genehmigungs- und Verfahrensfreiheit im Bauordnungsrecht stark ausgeweitet. Dies führt zwar generell zu einer Vereinfachung der Baugenehmigungsverfahren. Das Verfahrensrecht muss – wie der vorliegende Beschluss zeigt – aber (ebenso wie das materielle Bauordnungsrecht) auch weiterhin beachtet werden. Es muss vor allem sorgfältig geprüft werden, welcher Verfahrenstatbestand eingreift. Die Bandbreite reicht dabei vom klassischen Baugenehmigungsverfahren über das vereinfachte Genehmigungsverfahren und das Anzeigeverfahren bis hin zur völligen Verfahrensfreiheit. Zwischen den einzelnen Landesbauordnungen bestehen große Unterschiede. Die Bauaufsichtsbehörde darf eine Nutzungsuntersagung allein auf die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung – wenn also die Formalitäten nicht beachtet wurden – stützen, denn eine solche begründet schon ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Untersagung der Nutzung. Während früher vor allem das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung zur formellen Illegalität eines Vorhabens führte, kommen heute vielfältige Formen der Nichtbeachtung der neuen Verfahrensvorschriften dafür in Betracht. Im vorliegenden Fall führte das Fehlen der erforderlichen Anzeige zur Nutzungsuntersagung.
Neueste Kommentare