Der Fall
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 9. April 2025 (Az. 17 U 181/23) einem Produkthaftungsanspruch nach einem Bruch einer Kupferspirale stattgegeben und der betroffenen Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € zugesprochen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch bei vergleichsweise „kleinen“ Eingriffen wie der Einlage von Verhütungsspiralen ernsthafte Gesundheitsbeeinträchtigungen auftreten können – und rechtliche Ansprüche bestehen.
Hintergrund
Der Klägerin war im Jahr 2016 eine Kupferspirale eingesetzt worden, die sie nach eigener Darstellung aus einer später als problematisch eingestuften Charge erhalten hatte.
Bereits 2018 hatte der spanische Hersteller eine Warnmeldung veröffentlicht, weil bei bestimmten Chargen ein erhöhtes Risiko des Bruchs bestand.
Im Jahr 2021 stellte sich heraus: Die Spirale der Klägerin war an beiden Seitenarmen gebrochen – sie musste operativ unter Vollnarkose entfernt werden.
Gerichtliche Entscheidungen
Zunächst hatte das Landgericht die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren aber erkannte das OLG Frankfurt die Haftung des Herstellers dem Grunde nach an und sprach der Frau ein Schmerzensgeld nach dem Produkthaftungsgesetz zu.
Zwar blieb die Summe mit 1.000 € deutlich unter den ursprünglich verlangten 7.000 €, dennoch ist das Urteil ein wichtiges Signal.
Rechtliche Einordnung
Das OLG Frankfurt stellte fest, dass der Bruch der Spirale und das Verbleiben von Bruchstücken in der Gebärmutter eine Gesundheitsverletzung darstellt, für die der Hersteller grundsätzlich haftet (§§ 1 Abs. 1 S. 1, 8 S. 2 ProdHaftG).
Die Klägerin konnte – gestützt auf die Aussage ihrer Frauenärztin – plausibel darlegen, dass die eingesetzte Spirale aus der von der Warnmeldung erfassten Charge stammte.
Dabei genügte dem Gericht, dass die Bruchstücke im Körper verblieben waren, unabhängig davon, ob der Bruch vor oder beim Entfernungsversuch eingetreten war.
Nicht durchdringen konnte die Klägerin mit zusätzlichen Beschwerden nach der OP – dieses Vorbringen kam aus Sicht des Senats zu spät und blieb unberücksichtigt.
Empfehlung des Anwalts
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden:
„Das OLG Frankfurt hat mit dieser Entscheidung ein wichtiges Zeichen gesetzt: Auch bei standardisierten Medizinprodukten wie Verhütungsspiralen ist die Produktsicherheit nicht selbstverständlich – und Hersteller stehen in der Verantwortung.
Wer gesundheitliche Probleme nach medizinischen Eingriffen oder Implantaten erlebt, sollte nicht zögern, fachanwaltlichen Rat einzuholen.“
Unterstützung durch Kanzlei Cäsar-Preller
Die Kanzlei Cäsar-Preller mit Sitz in Wiesbaden berät bundesweit Geschädigte in Produkthaftungsfällen, insbesondere bei medizinischen Implantaten und Arzneimitteln.
Auch in Fällen, in denen die Haftung zunächst bestritten oder der Schaden als „Bagatelle“ abgetan wird, lohnt sich eine professionelle rechtliche Einordnung.
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