Der Widerruf eines Kreditvertrags mit der Mercedes Benz-Bank ist nach Auffassung des OLG Köln auch noch lange nach Vertragsschluss möglich. Da die Bank widersprüchliche Angaben zu den fälligen Zinsen im Falle eines Widerrufs gemacht habe, sei die Widerrufsfrist erst gar nicht in Lauf gesetzt worden und der Widerruf auch rund eineinhalb Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags möglich gewesen, entschied das OLG Köln mit Urteil vom 8. Juli 2020 (Az.: 13 U 20/19).

„Beim Autokauf wird der Kreditvertrag häufig vom Autohaus vermittelt, dann liegt ein sog. verbundenes Geschäft vor. Das bedeutet, dass durch einen erfolgreichen Widerruf nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Der Widerrufsjoker eröffnet hier die Möglichkeit, sein Auto zu günstigen Konditionen loszuwerden. Gerade in Zeiten von Abgasskandal und Fahrverboten ein nicht zu unterschätzender Vorteil“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Widerrufsfrist wurde nicht in Lauf gesetzt

Auch in dem Fall vor dem OLG Köln lag ein sog. verbundenes Geschäft vor. Um den Kauf eines gebrauchten Mercedes C 220 CDI zu finanzieren, hatte der Kläger im Oktober 2016 einen Kreditvertrag mit der Mercedes Benz-Bank geschlossen. Rund eineinhalb Jahre später, im März 2018, erklärte er den Widerruf.

Obwohl der Vertragsschluss lange zurücklag, habe der Kläger sein Widerrufsrecht noch ausüben können, entschied das OLG Köln. Die Widerrufsfrist sei nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Bank einer fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet habe. So seien die Angaben zu den zu zahlenden Zinsen im Falle eines Widerrufs widersprüchlich.

Widersprüchliche Angaben zu Zinsen

In der Widerrufsinformation hieß es unter dem Punkt Widerrufsfolgen, dass beim Widerruf eines schon ausgezahlten Darlehens für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung ein Zinsbetrag von 0,70 Euro zu zahlen ist. In den AGB heißt es allerdings unter Punkt IX, dass bei einem Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist keine Sollzinsen fällig werden. Für den Verbraucher sei nicht eindeutig zu erkennen, welche Aussage zutrifft. Zudem könne ein Fehler in der Widerrufsinformation auch nicht durch eine korrekte Angabe an anderer Stelle des Vertrags geheilt werden, so das OLG Köln. Der Widerruf sei daher wirksam erfolgt. Das OLG wies den Fall an das Landgericht Köln zurück, das nun eine Entscheidung treffen muss.

„Fehler, die den Widerruf möglich machen, sind nicht nur der Mercedes Bank, sondern auch anderen Banken unterlaufen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Liegt ein verbundenes Geschäft vor, kann der Verbraucher sein Fahrzeug an die Bank geben und erhält seine geleisteten Raten inkl. Anzahlung zurück. Ob er sich einen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

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