Negativ-Einträge bei Auskunfteien wie der Schufa erschweren das Leben der Betroffenen erheblich. Nicht nur ihre Kreditwürdigkeit wird dadurch in Frage gestellt, auch der Abschluss von anderen Verträgen wird komplizierter. Das OLG Köln hat nun die Rechte der Verbraucher mit Urteil vom 10. April 2025 gestärkt und deutlich gemacht, dass die Schufa Negativeinträge sofort löschen muss, wenn die Forderungen nachweislich getilgt sind (Az. 15 U 249/24).
„Auch wenn das Urteil des OLG Köln noch nicht rechtskräftig ist, ist es doch ein echter Meilenstein für die betroffenen Verbraucher und stellt die bisherige Speicherpraxis von Auskunfteien wie der Schufa in Frage“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Denn bisher ist es gängige Praxis, dass Negativeinträge auch nach der vollständigen Bezahlung der Forderung noch weitere drei Jahre, in wenigen Fällen 18 Monate, gespeichert werden.
Forderung bezahlt, Eintrag weiter gespeichert
Dieser Praxis erteilt das OLG Köln eine klare Absage. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger drei Forderungen beglichen, die zuvor von der Beklagten, einer Wirtschaftsauskunftei, gespeichert worden waren. Trotz der Begleichung wurden diese Einträge nicht umgehend gelöscht, sondern blieben weiterhin gespeichert. Der Kläger forderte die Löschung dieser Einträge sowie Schadensersatz für die fortgesetzte Speicherung.
Die Klage hatte Erfolg: Das OLG Köln entschied, dass Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa verpflichtet sind, erledigte Negativ-Einträge unverzüglich zu löschen, sobald die Forderung vollständig beglichen ist. Eine längere Speicherdauer sei auch nicht mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar. Das OLG berief sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 (Az.: C-26/22). Der EuGH stellte klar, dass personenbezogene Daten nicht länger gespeichert werden dürfen als in öffentlichen Registern, beispielsweise im Insolvenzregister, vorgesehen ist.
Maximale Speicherdauer sechs Monate nach Tilgung der Schuld
Für erledigte Forderungen bedeutet dies eine maximale Speicherdauer von sechs Monaten nach Begleichung der Schuld. Daten sollen nicht länger gespeichert werden als dies für den ursprünglichen Zweck erforderlich ist. Das Urteil betont zudem das Recht der betroffenen Personen auf Transparenz, Berichtigung und Löschung. Das EuGH-Urteil lasse sich auch auf die Speicherung in einem Schuldnerverzeichnis übertragen, so das OLG Köln. „Das heißt, dass die Schufa Negativeinträge nicht länger als sechs Monate speichern darf, wenn die Forderung vollständig beglichen ist“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Anspruch auf immateriellen Schadenersatz
Das OLG Köln stellte darüber hinaus fest, dass die zu lange Speicherung der Daten einen Verstoß gegen die DSGVO darstelle und der Kläger Anspruch auf immateriellen Schadenersatz in Höhe von 500 Euro habe.
Das Urteil kann weitreichende Folgen für die Speicherpraxis von Auskunfteien wie der Schufa haben. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Betroffenen können nun fordern, dass Negativeinträge umgehend gelöscht werden, sobald sie die Forderungen nachweislich getilgt haben.“
Rechtsanwalt Cäsar-Preller steht Betroffenen bei Problemen mit der Schufa gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.
Neueste Kommentare