Beschluss des OLG München vom 25. Juni 2024, Az.: 31 Wx 250/18
In einem aktuellen Beschluss hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, dass ein Testament auch dann wirksam bleiben kann, wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach der Testamentserrichtung wieder aufgelöst wird. Entscheidend sei, ob der Erblasser die Verfügung auch für diesen Fall gewollt hätte. Damit stärkt das Gericht die Bedeutung des sogenannten hypothetischen Erblasserwillens.
Der Fall
Der Erblasser lebte seit 2005 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem späteren Alleinerben. In einem Testament aus dem Jahr 2010 setzte er diesen Lebenspartner als Alleinerben ein. Im Jahr 2015 wurde die Lebenspartnerschaft formell aufgehoben. Hintergrund war eine schwere Erkrankung des Lebenspartners, der zur Pflege zu seiner Tochter zog – nicht eine Zerrüttung der Beziehung.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Tochter des früheren Lebenspartners die Erteilung eines Erbscheins zugunsten ihres Vaters. Das Nachlassgericht wies den Antrag ab und stützte sich dabei auf § 2077 Abs. 1 BGB. Danach wird ein Testament in der Regel unwirksam, wenn der Erblasser den Bedachten als Ehegatten oder Lebenspartner eingesetzt hatte und diese Verbindung später aufgelöst wird.
Entscheidung des OLG München
Das OLG hob diese Entscheidung auf und wies das Nachlassgericht an, den beantragten Erbschein zu erteilen. Ausschlaggebend war § 2077 Abs. 3 BGB: Danach bleibt eine testamentarische Verfügung trotz Auflösung der Partnerschaft wirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch unter diesen Umständen getroffen hätte.
Das Gericht gelangte nach umfassender Prüfung zu der Überzeugung, dass genau dies der Fall war:
- Die Aufhebung der Partnerschaft erfolgte aus rein praktischen Gründen im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit und nicht aus emotionaler Distanz oder Konflikt.
- Der Erblasser äußerte mehrfach – auch nach der Auflösung der Partnerschaft – gegenüber einem engen Vertrauten, dass sein Nachlass dem früheren Lebenspartner und dessen Familie zugutekommen solle.
- Das Testament wurde unmittelbar vor dem Tod bewusst so in der gemeinsamen Wohnung platziert, dass es gefunden werden konnte. Auch dies deutete auf den fortbestehenden Willen hin.
- Schließlich verwendete der Erblasser im Testament die Formulierung „Lebensgefährte“ statt „Lebenspartner“, was als Indiz dafür gewertet wurde, dass nicht der rechtliche Status, sondern die persönliche Bindung im Vordergrund stand.
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung zeigt, dass die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Ehe nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Testaments führt. Vielmehr kommt es auf den tatsächlichen Willen des Erblassers an. Insbesondere wenn nachvollziehbare Gründe – wie hier etwa eine Pflegesituation – für die Trennung sprechen und kein Bruch im persönlichen Verhältnis bestand, kann eine testamentarische Verfügung weiterhin Bestand haben.
Für Erblasser bedeutet das: Wer auch nach einer Trennung an einer testamentarischen Verfügung festhalten möchte, sollte dies klar dokumentieren – etwa durch ein neues Testament oder eine ergänzende Erklärung. Andernfalls droht später Streit im Erbscheinverfahren.
Für Angehörige und Nachlassbeteiligte lohnt sich ein genauer Blick auf die Umstände – insbesondere dann, wenn äußere Faktoren zur Trennung führten und der ursprüngliche Wille des Erblassers klar erkennbar ist.
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