Spezielle Genanalyse zumutbar – Kind hat Anspruch auf vollständige Klärung der Abstammung

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Beschluss vom 14.01.2025 (Az. 13 WF 93/24) entschieden, dass auch bei eineiigen Zwillingen eine umfassende genetische Untersuchung zur Klärung der Vaterschaft zumutbar sein kann.

Hintergrund war die gerichtliche Klärung der väterlichen Abstammung eines Kindes, das aus dem Geschlechtsverkehr einer Frau mit einem von zwei eineiigen Brüdern hervorgegangen war.

Ein Standard-DNA-Gutachten konnte lediglich bestätigen, dass der Vater ein eineiiger Zwilling ist – welcher der beiden Brüder der tatsächliche Vater ist, blieb jedoch ungeklärt.
Um Klarheit zu schaffen, ordnete das Familiengericht die Durchführung einer besonders aufwändigen genetischen Untersuchung – ein sogenanntes ultra-deep next generation sequencing – an.
Diese Methode erlaubt es, kleinste genetische Unterschiede auch bei eineiigen Zwillingen festzustellen.


„Einrede des Mehrverkehrs“ greift nicht – Duldungspflicht besteht

Der potenzielle Vater weigerte sich, an dieser Untersuchung mitzuwirken, und berief sich auf die sogenannte „Einrede des Mehrverkehrs“ (§ 1600d BGB).
Er erklärte, die Mutter des Kindes sei als Prostituierte tätig gewesen und habe sowohl mit ihm als auch mit seinem Zwillingsbruder Geschlechtsverkehr gehabt.

Sowohl das Amtsgericht Lingen als auch das OLG Oldenburg wiesen diese Einrede zurück:
Der Mann muss die Entnahme einer Speichelprobe dulden.
Laut Gericht steht dem Kind ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu.
Dieser Anspruch überwiegt sogar das Grundrecht des Mannes auf informationelle Selbstbestimmung.


Kostenhöhe kein Hinderungsgrund – keine alleinige Kostenlast

Trotz der hohen Kosten in Höhe von rund 60.000 Euro stellt das Gericht klar:
Die finanzielle Belastung ist kein Grund, dem Kind die Wahrheit über seine Herkunft zu verwehren.

Sollte sich im Ergebnis herausstellen, dass der Mann nicht der Vater ist, sei eine alleinige Kostentragung nicht zu befürchten – es käme allenfalls eine anteilige Beteiligung gemäß § 81 FamFG in Betracht.


Verhalten der Mutter unbeachtlich – Fokus liegt auf Kindesrecht

Bemerkenswert ist auch die klare Haltung des OLG zu einem weiteren Einwand des Mannes:
Er hatte der Mutter eine „Pflichtverletzung als Prostituierte“ vorgeworfen, weil sie sich nicht ausreichend vor einer Schwangerschaft geschützt habe.

Auch dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten.
Das Kind habe ein eigenes Recht auf Klärung der Abstammung, das unabhängig vom Verhalten der Eltern zu beurteilen sei.
Die Ursache der Unsicherheit liege im Übrigen in der Verantwortung der Zwillinge selbst, da sie bewusst nacheinander mit derselben Frau verkehrten.

Fazit: Neues Kapitel im Vaterschaftsrecht
Mit dieser Entscheidung betont das OLG Oldenburg die Bedeutung der Abstammungsklärung als Persönlichkeitsrecht des Kindes – selbst in ungewöhnlichen Konstellationen. Der Fall zeigt auch, dass moderne Genetik in der Familiengerichtsbarkeit zunehmend eine Rolle spielt. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Sollten Sie selbst eine familienrechtliche Frage haben, so wenden Sie sich gerne an die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.