Die Kosten einer medizinisch nicht notwendigen Augen-Laser-Operation muss eine Krankenkasse nicht ersetzen. Ein Patient hatte sich in einem Fall einem Lasereingriff unterzogen, um seine Weitsichtigkeit korrigieren zu lassen. Seine private Krankenversicherung lehne es ab, die 4.300 Euro für die Operation zu übernehmen. Der Patient zog vor Gericht, jedoch erfolglos.
Es ist zwar richtig, dass Versicherte und ihre behandelnden Ärzte zwischen verschiedenen Behandlungsmethoden wählen können, so die Richter. Ein Patient ist auch nicht verpflichtet, sich aus rein wirtschaftlichen Gründen für die preisgünstigste Behandlungsmethode zu entscheiden. Das gilt jedoch nur bedingt: Behandlungen, die ein erhebliches Risiko mit sich bringen, können nämlich nicht als medizinisch notwendig bezeichnet werden. Die Richter des Amtsgericht München (Aktenzeichen: 112 C 25016/08) waren der Ansicht, dass eine Augen-Laser-Operation erheblich Risiken birgt, die bis zur Erblindung reichen können. Dagegen kann eine entsprechende Brille die Weitsichtigkeit gefahrlos ausgleichen. Darüber hinaus ist nicht gewährleistet, dass eine Laseroperation die Fehlsichtigkeit auch immer komplett behebt – manchmal braucht der Betroffene auch weiterhin eine Brille. Den Richtern zufolge kommt diese Operation einer Schönheitskorrektur nahe.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden