Urteil des BGH vom 25.04.07; IV ZR 85/05 Die Bestimmung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Privathaftpflichtversicherung, wonach die Haftung als Tierhalter nicht versichert ist, schließt die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur für von einem Tier typischerweise einem anderen Tier oder Menschen zugefügten Schaden aus. Die Klausel erfasst sämtlicher Schadensfälle, aufgrund derer sich der Versicherte gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter Haftpflichtansprüchen ausgesetzt sieht. So verweigerte eine private Haftpflichtversicherung den Ersatz von Schäden, die ein Autofahrer durch den Zusammenstoß mit einem aus einem nahe gelegenen Reiterhof ausgebrochenen Pferd erlitten hatte. Der Pferdehalter muss daher den entstandenen Schaden selbst ausgleichen.