(Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes vom 05. August 2014)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einem Bußgeld von 150 € wegen Verstoßes gegen eine Friedhofssatzung und Belästigung der Allgemeinheit richtet. Der Beschwerdeführer hatte während einer Gedenkveranstaltung auf einem Friedhof ein Transparent enthüllt, um gegen deren Zielrichtung zu protestieren. Die Entscheidung des Amtsgerichts verkennt den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit; insbesondere berücksichtigt sie nicht, dass dieser nicht von einer Anmeldung oder Genehmigung der Versammlung abhängig ist und dass auf dem Friedhof wegen der Gedenkveranstaltung zu dieser Zeit ein über privates Gedenken hinausgehender kommunikativer Verkehr eröffnet war. Zudem fehlt es an der verfassungsrechtlich notwendigen Abwägung, ob eine 
Verurteilung des Beschwerdeführers mit Blick auf die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt ist. 
Sachverhalt und Verfahrensgang: 
Am 13. Februar 2012 veranstaltete die Stadt Dresden eine Gedenkveranstaltung auf dem Gelände des Heidefriedhofs zur Erinnerung an die Opfer des Zweiten Weltkrieges sowie die Opfer des Alliierten Bombenangriffs auf Dresden am 13. Februar 1945. Die Beteiligung an dem Gedenkzug stand der gesamten Bevölkerung offen.Der Beschwerdeführer erhob – mit drei weiteren Personen etwa fünfzig Meter vor der Gedenkmauer postiert – entlang des Hauptweges des Gedenkzuges ein Transparent mit dem Schriftzug: „Es gibt nichts zu trauern – nur zu verhindern. Nie wieder Volksgemeinschaft – destroy the spirit of Dresden. Den Deutschen Gedenkzirkus beenden. Antifaschistische Aktion“. Mit dem Transparent wollte der Beschwerdeführer bekunden, dass er mit der Zielrichtung des Gedenkganges nicht einverstanden sei und gegen diesen ein Zeichen setzen. Das Transparent war für den vorbeiziehenden Trauerzug wenige Minuten sichtbar, bevor anwesende Polizeibeamte den Beschwerdeführer dazu bewegten, das Transparent wieder einzurollen. Die Gedenkveranstaltung auf dem Heidefriedhof konnte anschließend wie geplant durchgeführt werden. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung zu einer Geldbuße von 150 € wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und vorsätzlicher Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Einen Bußgeldbescheid der Stadt Dresden bestätigte das Amtsgericht mit Urteil vom 9. November 2012; die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. 
Wesentliche Erwägungen der Kammer: 
1. Die Zusammenkunft auf dem Heidefriedhof und das Entrollen des Transparents fallen unter den Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG. 
a) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung und umfasst auch provokative Äußerungen. Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten; sie verbürgt die Durchführungen von Versammlungen dort, wo ein kommunikativer Verkehr eröffnet ist. Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine 
Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist. Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung.