Viele erdenkliche Fälle gibt es, bei denen die Kläger auf sogenannte Prozesskostenhilfe angewiesen sind, zum Beispiel bei Auseinandersetzungen in Scheidungsverfahren oder bei teuren Bauprozessen. Früher wurde häufig der Begriff „Armenrecht“ verwendet, auch vom Gesetzgeber.
Das Gericht, bei dem die Klage erhoben werden soll, hat zunächst die Erfolgsaussichten zu prüfen sowie die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers. Dabei steckt der Teufel oftmals im Detail, speziell mit Blick auf die finanzielle Bedürftigkeit des Betroffenen. Es besteht beispielsweise Einvernehmen in der Rechtsprechung, dass niemand sein Wohnhaus verkaufen muss, um einen Prozess zu finanzieren. Im Notfall eine Hypothek auf das Haus aufzunehmen sei jedoch durchaus zumutbar, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen: 9 WF 544/05).
Gemäß Bundesgerichtshof muss der Erlös aus einem verkauften Haus auf jeden Fall zur Finanzierung der Prozesskosten eingesetzt werden (Aktenzeichen: XII ZB 55/07). Hierbei bewerteten die Richter es als unerheblich, wenn der Betroffene mit dem Geld ein neues Haus kaufen wollte. Einer geschiedenen Frau erging es ähnlich. Sie hatte von ihrem Ex-Mann einen beträchtlichen Betrag als Zugewinnausgleich erhalten und hatte dieses Geld schon fest für den Kauf eines Hauses eingeplant. Jedoch musste sie das Geld zur Prozessfinanzierung nutzen (BGH, Aktenzeichen: XII ZA 11/07).
Grundsätzlich kann Prozesskostenhilfe für jeden Rechtsstreit in allen möglichen Rechtsgebieten in Anspruch genommen werden. Dabei übernimmt die Staatskasse nicht nur die Prozesskosten, sondern auch die Kosten für einen Rechtsanwalt.
Auch wenn die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wird sie dem Betroffenen aber nicht immer vom Staat „geschenkt“. Je nach den persönlichen Vermögensverhältnissen kann der Staat den Betroffenen zur Rückzahlung – meist in monatlichen Raten – verpflichten.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
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