Außer dass es ungesund ist, kann Rauchen während der Arbeit auch fatale Folgen für den Job haben. Das Arbeitsgericht Duisburg (Beschluss vom 14.08.2009, Aktenzeichen: 19 W 47/09) hat die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die trotz Abmahnung wiederholt Pausen im Raucherraum verbracht hat, ohne die vorgeschriebene Zeiterfassung zu bedienen.
In den Betrieb, in dem die Frau arbeitete, war die verbindliche Regelung getroffen worden, dass bei einer sogenannten „Raucherpause“ vorher auszustempeln ist. Im Frühjahr 2009 wurde festgestellt, dass die Klägerin an drei aufeinander folgenden Tagen ohne vorherige Bedienung des Zeiterfassungsautomaten Raucherpausen genommen hatte. Auch das bei Wiederaufnahme der Arbeit erforderliche Einstempeln unterblieb. Es wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen.
Die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses war in diesem Fall angesichts des wiederholten Verstoßes, für den seitens der Arbeitnehmerin auch keine nachvollziehbare Begründung vorgetragen wurde, berechtigt. Die Richter waren der Ansicht, dass auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung eine gravierende Vertragsverletzung ist, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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