Millionen Deutsche sind Mitglieder diverser Sport- oder Fitnessstudios. So einfach wie man den Vertrag schließt, kommt man aber nur in den seltensten Fällen wieder heraus, wie der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller weiß.
Zum einen besteht natürlich die Möglichkeit der fristgerechten Kündigung zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, wie Cäsar-Preller erläutert, die meist mit einer Kündigungsfrist von bis zu 3 Monaten ausgesprochen werden muss.
Was aber machen, wenn man sofort aus dem Vertrag raus möchte, weil das Studio doch nicht den Vorstellungen entspricht oder man es aus persönlichen Gründen nicht mehr nutzen kann?
Hier ist die Sache schwieriger, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Grundsätzlich gilt, ist der Vertrag erst einmal geschlossen, so ist auch der Kunde daran gebunden.
Jedoch, so der Rechtsanwalt weiter, gibt es durchaus Fallbeispiele bei denen eine fristlose Kündigung zulässig ist.
So ist eine fristlose Kündigung dann möglich, wenn die vereinbarte Leistung nach Vertragsschluss wesentlich eingeschränkt wird. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn mehrere wichtige Geräte dauerhaft ausfallen, das Kursangebot deutlich zusammengestrichen wird oder das Studio seine Öffnungszeiten deutlich ändert.
Jedoch weist der Rechtsanwalt Cäsar-Preller darauf hin, dass auch in solchen Situationen das Studio zuvorderst aufgefordert werden muss die Missstände zu beseitigen. Hierzu setzt man am besten eine Frist. Erst mit Ablauf dieser kann die fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
Laut Cäsar-Preller ist eine Fristsetzung dann jedoch entbehrlich, wenn ein weitertrainieren im Studio unzumutbar ist. Dies kann dadurch passieren, dass sich z.B. die Mitarbeiter des Fitnessclubs erheblich daneben benehmen.
Aber auch wenn sich das Studio nichts zu Schulden kommen lässt, ist es nicht unmöglich vorzeitig aus dem Vertrag herauszukommen, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Grundsätzlich gilt, kann man das Studio nicht mehr nutzen besteht ein Kündigungsrecht. Wer also aus Gesundheitsgründen längerfristig nicht mehr trainieren kann, der darf nach Vorlage eines Attestes vom Hausarzt ohne weiteres kündigen.
Ist die gesundheitliche Einschränkung nur vorübergehender Natur kommt in der Regel nur eine vorübergehende Beitragsbefreiung statt einer Kündigung in Frage.
Bei Umzügen galt bisher die Rechtsprechung, dass ein Umzug welcher den Weg zum Fitnessstudio um 30 km verlängert, die Nutzung des Studios für den Kunden unzumutbar macht und daher ein Kündigungsrecht besteht, wie Cäsar-Preller erläutert.
Nunmehr hat der BGH jedoch entschieden, dass auch nach einem Umzug der Vertrag weiterläuft. Der Kunde hätte ja auch einen Vertrag mit kürzerer Laufzeit abschließen können. Der 2010 entschiedene Fall betraf zwar einen DSL-Vertrag, aber eine Übertragung der Gründe auf Sportstudioverträge scheint laut dem Rechtsanwalt Cäsar-Preller nicht gänzlich ausgeschlossen.
Der Rechtsanwalt Cäsar-Preller berät und vertritt bundesweit Mandanten in ihren vertraglichen Angelegenheiten.
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