Wer das Grundbuch einsehen will, muss gegenüber dem Grundbuchamt ein „verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse“ an dieser Einsicht darlegen. „Die vorgebrachten Gründe müssen sachlich sein und die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen“, teilt Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden mit.
In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts München wird- wohl erstmals in dieser Deutlichkeit- klargestellt, dass auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse ein Grundbucheinsichtsrecht begründen kann. Das zuständige Grundbuchamt hatte der betroffenen Person die Auskunft noch verweigert, und dies damit begründet, dass nicht dargelegt worden sei, dass der Betroffenen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche überhaupt zustehen, was nach Annahme des Grundbuchamts sowie nicht sein könne, da einer Miterbin von vornherein keine Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen könnten.
Das Gericht hat dem eine Absage erteilt. Ein Pflichtteilsberechtigter hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht, und zwar insbesondere zur Vorbereitung der Geltendmachung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Grundbucheinsicht soll ja gerade deswegen genommen werden, um klären zu können, ob solche Ansprüche bestehen.