Gern berichtet der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller in seiner Rubrik „Recht kurios“ auch einmal von außergewöhnlichen, nicht alltäglichen Rechtsfällen, die unter Umständen sogar eine heitere Note aufweisen. Hiermit lässt sich immer wieder demonstrieren, dass die Arbeit mit rechtlichen Materien keinesfalls immer so „trocken“ sein muss, wie es der Laie befürchtet.
Gut gedacht ist einfach nicht gleich gut gemacht! In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt aktuell zu entscheidenden Fall hatte ein Erblasser ein handschriftliches Testament errichtet, in welchem er durch Pfeilverbindungen eine Zuordnung von Personen in seiner Erbfolge dokumentiert. Dies hielt das OLG nicht für zulässig und erklärte das Testament vollumfänglich für unwirksam.
Herausgestellt hat das Gericht in der Entscheidung, dass die Vorschrift des § 2247 BGB, demgemäß ein Testament eigenhändig geschrieben sein muss, eng auszulegen ist. Die Aufnahme eines Pfeildiagramms in einem handschriftlichen Testament genügt nicht der Funktion der Sicherstellung der Echtheit der Erklärung. Denn zeichnerische Darstellungen zwingen den Erblasser nicht deutlich genug dazu, seinen letzten Willen wohlüberlegt niederzulegen, und machen außerdem eine gegebenenfalls notwendige Überprüfung der Handschrift unmöglich.
Bei aller künstlerischen Kreativität unseres Erblassers und der sich daraus ergebenden Kuriosität dieses sicher nicht alltäglichen geschilderten Falles: Aufzeigen tut er einmal mehr, dass ein Testament nicht einfach im Schnellverfahren aufgesetzt werden kann, sondern dass sich Testierwillige immer anwaltlich beraten lassen sollen, um solche Fehler nicht zu machen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.02.2013 – 20 W 542/11
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