Passt der Architekt die Kostenermittlung an die Finanzierungsvorgaben des Bauherrn an, kann hierin die stillschweigende Vereinbarung eines Baukostenlimits liegen. Wird dieses überschritten, haftet der Architekt auf Schadenersatz (OLG Frankfurt, Az. 16 U 43/06).
Der Fall: Der Auftraggeber (AG) beabsichtigte einen Erweiterungsbau. Zu diesem Zweck verhandelte er mit einem Architekten (AN) über die notwendigen Leistungen der Planung und Bauüberwachung. Wegen der Finanzierungsvorgaben des AG war es nötig, dass der AN seine Kostenermittlung mehrfach korrigierte. Die ermittelten Baukosten von rund 770.000,00 Euro bezeichnete der AG als nur „schwer verkraftbar“. Es folgten weitere Änderungen; für 660.000,00 Euro beauftragte der AG den AN als Planer. Der schriftliche Vertrag enthielt kein Baukostenlimit. Die tatsächlich entstandenen Baukosten betrugen 860.000,00 Euro,sodass der AG den AN auf Schadenersatz wegen Bausummenüberschreitung in Anspruch nahm.
Die Folgen: Der Anspruch ist gegeben. Der AN ist immer wieder auf die Finanzierungsbelange des AG eingegangen. Ihm war daher bekannt, dass und welche finanziellen Grenzen bestehen. Zugunsten des Architekten nimmt das OLG jedoch den Betrag von 770.000,00 Euro als vereinbartes Baukostenlimit an. Der Architekt muss daher die Differenz zum tatsächlichen Betrag von 860.000,00 Euro ersetzen.
Was ist zu tun? Die wirtschaftliche Seite des Bauens spielt eine überragende Rolle. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange ist daher eine der zentralen Aufgaben des Architekten. Dennoch sind die hierzu regelmäßig getroffenen Vereinbarungen eher spärlich. Dies wird dem Interesse des Bauherrn nicht gerecht. Fehlt etwa eine klare Festlegung des Kostenrahmens, ist die Feststellung einer verbindlichen Vereinbarung mühsam und schwierig. Hier bildet die Entscheidung des OLG eine rühmliche Ausnahme. Ist eine feste Grenze für die Baukosten vereinbart und wird diese überschritten, ist das Werk des Architekten wegen der Abweichung der Soll- von der Istbeschaffenheit mangelhaft. Andererseits ist nicht aus jeder Überschreitung der vorgesehenen Kosten abzuleiten, dass die Haftung des Architekten gegeben ist. So können Sonderwünsche des Bauherrn oder Umstände, die nicht zum Risiko des Architekten gehören, wie etwa die Insolvenz des Unternehmers, zur Verteuerung geführt haben. Auch die Berechnung des Schadens ist nicht leicht. So kann etwa zu berücksichtigen sein, dass das Bauvorhaben möglicherweise nicht mit geringeren Kosten zu realisieren gewesen wäre oder im Wert gestiegen ist. In der Praxis bedeutsam ist, dass Architekten nach den einschlägigen Risikobeschreibungen für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Kosten keinen Versicherungsschutz genießen.
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