Wer seine Mieteinnahmen verwendet, um Optionsgeschäfte zu tätigen, kann hierdurch entstandene Verluste nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen (BFH, Az. IX R 42/05).
Der Fall: Der Kläger war ein Immobilienmakler, der aus der Vermietung seiner mehr als vierzig Immobilien Überschüsse erzielte. Mit den aus seiner Vermietungstätigkeit resultierenden Einnahmen tätigte der Kläger Devisenoptionsgeschäfte. Da ihm hieraus Verluste entstanden, meinte der Kläger, diese im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend machen zu können. Insbesondere argumentierte der Kläger, dass die durchgeführten Optionsgeschäfte der Kapitalbeschaffung zum weiteren Ausbau der Vermietungstätigkeit dienen.
Die Folgen: Das Finanzamt und letztlich auch der BFH erkannten den vom Kläger vorgebrachten vermeintlichen Zusammenhang der Optionsgeschäfte mit der Vermietungstätigkeit nicht an und klassifizierten die entsprechenden Verluste als solche aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 bzw. § 23 Abs. 1 S. 1 und 4 EStG. Demnach war dem Kläger die Verrechnung der Verluste aus Optionsgeschäften mit den positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht möglich. Der BFH entschied, dass die beiden Einkunftsarten des Steuerpflichtigen nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Vielmehr handele es sich bei dem Optionsgeschäft um eine eigenständige Erwerbsquelle. Das zeigt sich insbesondere dadurch, dass es jederzeit im Belieben des Klägers stand, ob und welche Beträge für Optionsgeschäfte verwendet werden sollten.
Was ist zu tun? Der BFH räumte unter Berufung auf ein früheres Urteil ein, dass es durchaus einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Zinseinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geben kann. Jedoch sei in jenem Fall die Verfügungsfreiheit des Steuerpflichtigen über die Geldmittel nicht gegeben gewesen. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt wurde eben diese Entscheidungsfreiheit über die Verwendung der Gelder als entscheidendes Hindernis für einen wirtschaftlichen Zusammenhang gewertet. In der Praxis ist daher bei einer solchen Sachlage zunächst zu klären, ob die Mittel durch die gewählte Anlagestrategie „verhaftet“ bleiben, um weiterhin unverändert dem Zweck der Einkünfteerzielung aus Vermietung zu dienen. Die bloße Argumentation, dass die gewonnenen oder verlorenen Beträge aus den Kapitalanlagen wiederum der Vermietungstätigkeit dienen sollen, reicht für die Umqualifizierung der Einkünfte nicht aus.
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