Haben Wohnungseigentümer vereinbart, dass sie abgegrenzte Teile eines gemeinschaftlichen Grundstücks allein als Garten nutzen dürfen, können auf das entstandene nachbarlicheVerhältnis Vorschriften des Nachbarrechts entsprechend angewendet werden (BGH, Az. V ZR 276/06).
Der Fall: Die Parteien waren Wohnungseigentümer einer Reihenhausanlage. Die Gärten hinter den Reihenhäusern wurden räumlich abgegrenzt, eingezäunt und den jeweiligen Hauseigentümern als Bruchteilseigentum zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Der Kläger verlangte vom Beklagten und Nachbargartenbesitzer mit Erfolg die Entfernung verschiedener Gehölze nahe am Zaun.
Die Folgen: Nach dem BGH sind die Vorschriften des Nachbarrechts auf das Rechtsverhältnis der Parteien entsprechend anzuwenden. Zwischen den Gärten gab es keine Grenze im Sinne des Nachbarrechtsgesetzes, aber faktisch nutzen die Eigentümer die Flächen hinter den Häusern wie Alleineigentümer. Deshalb konnte der Kläger vom Beklagten die Entfernung der Gehölze fordern, die den gesetzlich verlangten Grenzabstand nicht einhalten und bei denen die Ausschlusspflicht nach dem Anpflanzen noch nicht abgelaufen ist. Bei Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrechten einzelner Wohnungseigentümer an Gartenstücken ist die Anwendung nachbarrechtlicher Vorschriften bei Streit über die Bepflanzung unmittelbar benachbarter Flächen nahezu unbestritten. Für die Bruchteilsgemeinschaft gilt nichts anderes, insbesondere wenn durch Zäune zwischen den Teilflächen der Anspruch, als Alleineigentümer angesehen zu werden, deutlich gemacht wird. Diese Regelung ist mit dem Zweck des Gemeinschaftsverhältnisses vereinbar und widerspricht nicht dem Gebot der Rücksichtnahme zwischen den Bruchteilseigentümern. Mit der gegenseitigen Einräumung des Alleingebrauchs haben die Eigentümer zu erkennen gegeben, dass sie die Verhältnisse denen an einem real geteilten Grundstück gleichsetzen wollen. Sie haben auf ihr Recht nach § 743 Abs. 2 BGB verzichtet, die gesamte Fläche zu benutzen, ohne den Mitgebrauch der anderen Miteigentümer zu beeinträchtigen. Es ergeben sich auch keine Pflichten des einzelnen Bruchteilseigentümers, die über diejenigen zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke hinausgehen.
Was ist zu tun? Soweit Reihenhausgärten oder Gartenanteile in Wohnungseigentümergemeinschaften Einzelnen zur Alleinnutzung zugeteilt sind, empfiehlt es sich, vor Grenzbepflanzung die Zustimmung des jeweiligen Gartennachbarn schriftlich einzuholen. Auch andere „Grenzvereinbarungen“ sollten schriftlich festgehalten werden.
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