Im Rahmen der Cannabis-Teillegalisierung wurde erst kürzlich das Konsumcannabisgesetz (KCanG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Darin ist die Rede von den sogenannten „nicht geringen Mengen“ Cannabis, die sich erheblich auf die Strafe auswirken können. Genau diese Bezeichnung sorgt nun für Aufregung, erklärt Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Konkret sieht die BRAK das Problem in der nicht explizit geregelten Definierung einer „nicht geringen Menge“ im Gesetzestext des KCanG.

Die nun geltende Norm ist nach ihrer Ansicht mit dem in Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz verankerten Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar. Dies führe dazu, dass die Rechtsprechung die „nicht geringe Menge“ fortan restriktiv auslegen könne. Diese hätte das zum Anlass genommen, am alten Maßstab und der Ansicht des BGH aus dem Jahre 1984  festzuhalten und die Bestimmung der „nicht geringen Menge“ bei 7,5 Gramm festzulegen, wobei diese gerade angesichts der Teillegalisierung deutlich darüber liegen müsste, erklärt Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Im Zuge dieser Debatte kritisierte Carmen Wegge von der SPD  die nun erstmalige Rechtsprechung des BGH seit der Teillegalisierung und forderte eine Diskussion über eine gesetzliche Definition der „geringen Menge“ Cannabis. Sie betonte, dass die Missachtung der Gesetzesbegründung durch den BGH ihrem Verständnis von einem respektvollen Miteinander der staatlichen Gewalten widerspreche.

Der Anwalt Konstantin Grubwinkler ging noch weiter und nannte die Entscheidung des BGH verfassungswidrig. Er argumentierte, dass die Rechtsprechung die Voraussetzungen einer Bestrafung nicht gegen den Willen des Gesetzgebers festlegen dürfe, da dies gegen den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz und Art.103 Abs. 2 des Grundgesetzes verstoße.

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