Verbraucher sollten den Reisekatalog ihrer Reise aufbewahren oder die Webseite des Reiseveranstalters abspeichern, darauf weist der Rechtsanwalt Cäsar-Preller hin.
Zwar sollte niemand den Anpreisungen in Reisekatalogen blind vertrauen, jedoch sind Minderungsrechte durch irreführende Angaben in Reisekatalogen oder auf Reiseportalen durchaus möglich.
„Oft wird ein technisch verändertes Bild abgedruckt, z.B. mit Pool der gar nicht existiert oder zum Nachbarhotel gehört.“ klärt Cäsar-Preller auf.
Anhand der Abbildungen im Reisekatalog sind solche Punkte beweisbar.
Trotz Minderungsrechten empfiehlt der Experte Cäsar-Preller, sich die Leistungs- und Hotelbeschreibungen genau durchzulesen, so sind Enttäuschungen am besten zu verhindern.
So bedeutet „ein Zimmer zur Meerseite“ nicht zwangsläufig, dass man das Meer auch sehen kann oder ein „naturbelassener Strand“ kann durchaus zugemüllt oder mit spitzen Steinen übersät sein.
Auch bei All-inclusive Angeboten gibt es einige Fallstricke zu beachten, weiß der Experte Cäsar-Preller. Hier ist genau die Leistungsbeschreibung zu studieren, denn nur auf das dort niedergelegte besteht ein Anspruch. So ist es durchaus nicht ungewöhnlich, dass z.B. alkoholische Getränke extra bezahlt werden müssen.
Sollte es trotzdem vor Ort Beanstandungen geben, muss sich unverzüglich beim zuständigen Reiseleiter oder Hotelmanager beschwert werden.
Schafft dieser keine Abhilfe, so hilft in aller Regel nur noch der Rechtsanwalt weiter.
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit getäuschte Urlauber und berät auch Sie gern bei Ihren urlaubsrechtlichen Streitigkeiten.