Kommt ein Arbeitnehmer aus der Elternzeit zurück und hat noch Resturlaub, muss er diesen unter Umständen ins nächste Jahr verschieben. Das Arbeitsgericht Nürnberg entschied, dass in bestimmten Fällen der Arbeitgeber verlangen darf, den Resturlaub in das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin ging in Elternzeit ohne alle Urlaubstage genommen zu haben. Als sie aus der Elternzeit zurückkam, stellte sie sofort einen Urlaubsantrag, denn sie wollte die alten Tage im Anschluss an ihre Elternzeit nehmen. Dies ist möglich, da der Resturlaub nach einer Elternzeit nicht wie üblich am 31. März des Folgemonats verfällt, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Jedoch verweigerte ihr der Arbeitgeber den Urlaub und die Frau klagte vor Gericht. Ohne Erfolg! Denn ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die alten Urlaubstage unmittelbar nach der Rückkehr aus der Elternzeit im laufenden Kalenderjahr zu bewilligen.
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