Wenn Angaben im Kaufvertrag über ein gebrauchtes Auto fehlen, sollten Käufer vorsichtig sein. Macht ein Verkäufer nämlich keine Angaben zu Vorschäden, so kann ein Käufer hier möglicherweise nicht vom Vertrag zurücktreten, wie man nun beim Amtsgericht Kiel (Az.: 107 C 135/13) urteilte.
Hierauf weist Rechtsanwalt Simon Kanz von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller hin.
Im aktuellen Fall kaufte ein Mann einen gebrauchten PKW für 27.700 €, wobei im Kaufvertrag keine Angaben zu Vorschäden waren. Es war auch vereinbart, dass ein Kauf wie beschrieben sowie auf Fotos gesehen erfolgt. „Später bemerkte man Nachlackierungen an Seitenteilen sowie Motorhaube, wobei eine Abholung sowie Kaufpreiszahlung vom Käufer erfolgte.“, berichtet Kanz.
Der Käufer wollte wegen arglistiger Täuschung vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei Gericht verurteilte man ihn aber zu einer Zahlung in Höhe von 2.770 € wegen Nichtabnahme vom Auto. Keine Angaben zu Vorschäden seien als ein Schweigen zu werten. Hier hätte vom Verkäufer laut Richter somit keine Lüge vorgelegen. Ein Recht zum Rücktritt ist somit nicht gegeben.
Käufer sollten also auf Formulierungen im Kaufvertrag achten.
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