Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist ein wichtiges Verbraucherrecht. Dieses Recht ermöglicht es dem Verbraucher, sich von einem geschlossenen Kaufvertrag zu lösen und die erhaltenen Leistungen zurückzugeben. Die Bedingungen und Rechtsfolgen sind im BGB geregelt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden informiert, unter welchen Umständen Verbraucher vom Kaufvertrag zurücktreten können und welche rechtlichen Bestimmungen hierbei zu beachten sind.

Anwalt aus Wiesbaden: „Widerrufsrecht als zentrales Verbraucherrecht“.

Ein zentrales Verbraucherrecht ist das Widerrufsrecht. Dieses gilt insbesondere bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312g BGB). „Diese Verträge sind gekennzeichnet durch den Abschluss über Fernkommunikationsmittel wie das Telefon oder Internet“, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. „Paradebeispiel für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Haustürgeschäfte“, so der Anwalt aus Wiesbaden.

Wird ein Vertrag mittels Fernkommunikationsmittel oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, muss der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informieren. Die Belehrung muss in Textform erfolgen und klar und verständlich sein.

Der Verbraucher kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen ( § 355 BGB). Die Widerrufsfrist beginnt frühestens, wenn der Verbraucher die Waren erhalten hat und ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. „Belehrt der Unternehmer den Verbraucher nicht oder nicht korrekt über sein Widerrufsrecht, so erlischt dieses Recht gemäß § 355 Absatz 3 BGB erst nach 12 Monaten und 14 Tagen“, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Nach einem wirksamen Widerruf sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Unternehmer muss dem Verbraucher alle Zahlungen, einschließlich der Lieferungskosten spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrags bei ihm eingegangen ist.

Anwalt aus Wiesbaden: „Auch bei mangelhafter Kaufsache kann Verbraucher zurücktreten“.

Ein weiterer Rücktrittsgrund ergibt sich für den Verbraucher bei Mängeln an der Kaufsache. Diese sind in §§ 437 und 323 BGB geregelt.

Um wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten zu können, muss die Ware im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mangelhaft sein. Zudem muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, damit der Verkäufer die Möglichkeit hat, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Ist diese Frist erfolglos verstrichen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dies ist auch dann möglich, wenn eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist.

„Bei Kaufverträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer greifen zudem die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs, welche insbesondere Beweiserleichterungen für den Verbraucher mit sich bringen“, so der Anwalt aus Wiesbaden.

Infolge eines wirksamen Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Der Verbraucher muss die mangelhafte Ware zurücksenden und erhält dafür im Gegenzug den Kaufpreis erstattet.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Rücktritt auch bei Lieferverzug“

Der Verbraucher kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich die Lieferung der Kaufsache verzögert, § 323 Absatz 1 BGB. Hierzu muss zunächst die Lieferfrist überschritten sein und der Verbraucher muss dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen.

Ist diese erfolglos verstrichen, so kann der Verbraucher nach denselben Voraussetzungen wie beim Kaufvertrag wegen eines Mangels wirksam zurücktreten.

M. Wittor