Es ist nicht zu übersehen, dass der Herbst in Deutschland Einzug gehalten hat. Die Blätter in den Bäumen verfärben sich langsam aber sicher und werden bald abgeworfen. Nasses Laub auf Straßen und Gehwegen ist eine massive Rutschgefahr. Daher sollten Hauseigentümer und Mieter an ihre Räumpflicht denken. Zudem kann auch ein Blick in die Versicherungsunterlagen nicht schaden, um zu prüfen, welche Schäden im Fall der Fälle durch die Versicherung abgedeckt sind, rät Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Glättegefahr besteht nicht erst im Winter, sondern schon im Herbst, wenn die Bäume ihre Blätter abwerfen. In Verbindung mit Feuchtigkeit kann das Laub Straßen und Gehwege gefährlich glatt machen. Schon ein kurzer Moment der Unachtsamkeit kann ausreichen und Passanten rutschen auf dem nassen Laub aus. Nicht selten sind gebrochene Knochen oder andere Verletzungen Folgen solcher Stürze.
Räumpflicht für Eigentümer und Mieter
„Grundstückseigentümer und Mieter sollten wissen, dass sie ähnlich wie im Winter eine Sicherungspflicht trifft. Sie müssen dafür sorgen, dass der Eingangsbereich, das Grundstück und die an das Grundstück angrenzenden Gehwege gefahrlos passierbar sind. Das heißt, dass sie das Laub regelmäßig entfernen müssen, damit keine Rutschgefahr besteht“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Die Pflicht trifft zunächst die Haus- und Grundstückseigentümer, sie kann aber im Mietvertrag auf die Mieter umgelegt werden. Im Zweifelsfall sollte zu Beginn des Herbstes ein Blick in den Mietvertrag geworfen werden.
Die Räumpflicht oder Verkehrssicherungspflicht gilt an Werktagen von 7 bis 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr.
Schadenersatzansprüche nach Sturz
Sind die Gehwege nicht geräumt und ein Passant rutscht auf dem nassen Laub aus und verletzt sich, kann dieser ggf. Schadenersatzansprüche geltend machen. Regelmäßig steht dann die Frage im Raum, wer für den Schaden aufkommt. Die private Haftpflichtversicherung ist dann der erste Ansprechpartner. Allerdings sollte geprüft werden, ob der Versicherungsschutz umfassend genug ist. Kommt es zum Streit mit dem Versicherer, da er den Schaden nicht regulieren will, sollte unbedingt ein erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden. „Ohne entsprechenden Versicherungsschutz
stehen der Eigentümer oder Mieter mit ihrem Privatvermögen in der Haftung“, warnt Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Besondere Vorsicht gilt hier bei unbebauten Grundstücken, denn auch hier stehen die Eigentümer in der Verkehrssicherungspflicht.
Das geräumte Laub sollte ordnungsgemäß in der Biotonne oder dem eigenen Kompost entsorgt werden. Es im Garten zu verbrennen, ist in der Regel verboten. Beim Einsatz eines Laubbläsers sollten die örtlichen Lärmschutzregelungen beachtet werden, die von Kommune zu Kommune variieren können.
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