Auch wenn ein Autofahrer sein Fahrzeug bereits geparkt hat und ausgestiegen ist, kann ein von ihm verursachter Schaden ein Fall für seine Kfz-Haftpflichtversicherung sein. So im Falle eines Autofahrers, der nach dem Einparken ausstieg und einen dicht neben seinem Wagen abgestellten Motorroller umsetzte. Dabei beschädigte er den Roller. Der Mann wollte den Fall über die Privathaftpflichtversicherung regeln, doch das Landgericht Köln verwies ihn an seine Kfz-Versicherung (Az. 24 S 42/06). Das ist für den Mann schlechter, denn wenn seine Kfz-Versicherung den Schaden übernimmt, steigt sein Beitrag. Die Richter sahen, obwohl der Fahrer schon ausgestiegen war, einen direkten Zusammenhang zwischen dem Gebrauch des Autos und dem Umsetzen des Motorrollers. Erst dadurch sein das Parken abgeschlossen worden. Schnell kann man in eine ähnliche Lage kommen: Eine Kfz-Versicherung musste auch zahlen, als ein Mann mit einem Einkaufswagen ein parkendes Fahrzeug beschädigte. Er hatte mit seinem Autoschlüssel hantiert, ließ dabei den Einkaufswagen los, und dieser rollte gegen ein parkendes Auto (Amtsgericht Frankfurt, Az. 301 C 769/03).