Beabsichtigt ein Arbeitgeber eine schwangere Arbeitnehmerin zu kündigen, muss er gemäß § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zuvor die Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde einholen. Eine ohne diese Zustimmung erklärte Kündigung ist grundsätzlich unwirksam und wird regelmäßig im Kündigungsschutzprozess von den Arbeitsgerichten aufgehoben.
Das LAG Berlin hatte nun am 26.03.2015 (Az.: 2 AZR 237/14) entschieden, dass einer schwangeren Arbeitnehmerin darüber hinaus auch Schadenersatzansprüche wegen einer geschlechterspezifischen Diskriminierung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zustehen können. Im konkreten Fall wurde die betreffende Arbeitnehmerin wiederholt in ihrer Schwangerschaft gekündigt. Bereits die erste Kündigung wurde vom Arbeitsgericht wegen Verstoßes gegen das MuSchG aufgehoben. Auch im zweiten Kündigungsfall hatte der Arbeitgeber die nach § 9 Abs. 3 MuSchG erforderliche Zustimmung nicht eingeholt. Im entsprechenden Kündigungsschutzprozess verlangte die Arbeitnehmerin nebender Aufhebung der Kündigung nun erstmals auch noch Schadenersatz wegen einer geschlechterspezifischen Diskriminierung nach §§ 7 Abs. 1, 1 AGG. Zu Recht, wie das LAG Berlin entschied. Zumindest im wiederholten Verstoß gegen die Regeln des MuSchG sei eine Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen ihresGeschlechts zu erblicken. Diese Benachteiligung verpflichte den rechtswidrig handelnden Arbeitergeber gemäß §§ 7 Abs. 1, 1 AGG zum Schadenersatz in Geld, so die Arbeitsrichter.
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