Ein Mann wurde von der Staatsanwaltschaft verdächtigt, mit Drogen zu handeln, und es wurde in diesem Zusammenhang gerichtlich eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet. Die Polizei verschaffte sich daraufhin gewaltsam Zutritt zur Wohnung des Verdächtigen und beschädigte dabei die Wohnungstür. Der Vermieter forderte daraufhin vom Mieter Schadenersatz: Der Mieter hafte für Schäden durch Dritte, wenn er dafür verantwortlich sei, dass sie „mit der Wohnung in Berührung kommen“.
Dem stimmte das Amtsgericht Gera zu (Aktenzeichen 1 C 54/07). Ein Mieter muss demnach nicht nur für Schäden in der Wohnung einstehen, die er selbst verursacht. Haben auf seine Initiative hin andere Personen mit der Wohnung zu tun, zum Beispiel Gäste oder Handwerker, haftet der Mieter, wenn diese die Mietsache beschädigen. Die Polizeibeamten seien nun zwar vom Mieter nicht als Gäste eingeladen worden; der durch das Aufstemmen der Tür entstandene Schaden durch den Polizeieinsatz sei ihm dennoch zuzurechnen. Schließlich habe er die Tatvorwürfe zu verantworten, die zum gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss geführt haben. Deshalb müsse er für den Aufbruch geradestehen.