Als Personalberater besteht eine besondere Verschwiegenheitspflicht gegenüber seinem Auftraggeber. Kommt er dieser nicht nach drohen hohe Schadensersatzansprüche, warntder Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 16 U 175/13), dass sich ein Personalberater auch dann Schadensersatzpflichtig macht, wenn er einer abgelehnten Bewerberin den Grund der Ablehnung verrät.
Im entschiedenen Fall, beauftragte ein Unternehmen einen Personalberater mit er Suche nach einem geeigneten Bewerber. Nachdem dieser die Unterlagen einer Bewerberin übersandte, teilte das Unternehmen mit, dass es keine Frau auf dieser Position wünsche,fasst Cäsar-Preller den Sachverhalt zusammen.
Nachdem der Berater seinen Auftrag beendet und sein Honorar erhalten hatte, teilte er der Bewerberin die Gründe für ihre Ablehnung mit und empfahl die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Diskriminierung.
Diesem Rat folgend erstritt sie 8.500 €.
Den gezahlten Schadensersatz zzgl. Gerichtskosten und Anwaltskosten, insgesamt etwa 11.500 €, verlangte nunmehr das Unternehmen von dem Personalberater.
Daraufhin verurteilte ihn das OLG Frankfurt zu Schadensersatz in Höhe von gut 4.000 €.
Die Richter bewerteten den Verstoß gegen die Verschwiegenheits- und Treuepflicht des Personalberaters als schwere Vertragspflichtverletzung, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller das Urteil.
Das Gericht ging ferner nicht davon aus, dass der Berater ausnahmsweise berechtigt gewesen wäre, die Gründe der Ablehnung preiszugeben. Dies wäre grundsätzlich nur bei Straftaten zulässig. Ein Verstoß gegen das AGG reicht zur Missachtung von Vertragspflichten nicht aus.
Dennoch musste der Personalberater nur für gut ein Drittel des entstandenen Schadens haften, da die Richter entschieden, dass das Unternehmen durch die Diskriminierung der Bewerberin den Schaden überwiegend zu verantworten hatte.
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