Wie der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Joachim Cäsar-Preller berichtet, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Feststellung das in Zukunft Schadensersatz geleistet werden muss, nicht auf den Kontakt mit geringer Menge Asbest zu gründen ist.
Im konkreten Fall wurden in der Wohnung der Kläger asbesthaltige Vinylplatten ohne vorgeschriebene Sicherungsmaßnahmen ausgetauscht. Dies führte dazu, dass die Familie asbesthaltigen Staub einatmete. Mit der Klage wollte die betreffende Familie feststellen lassen, dass der verantwortliche Vermieter, alle bestehenden und künftigen Schäden, welche sich aus dem Asbestkontakt ergeben, zu tragen hat.
Dieses Begehren lehnte der Bundesgerichtshof nun ab.
Der BGH stellt eine solche Verpflichtung nur fest, wenn ein Grund besteht, dass in Zukunft ein solcher Schaden eintritt, erläutert der Baurechtsexperte Cäsar-Preller. In dem verhandelten Fall ging es, laut Gutachter, um eine erhöhte Gesundheitsgefährdung von 0,0000027%, was dem Urteil nach nicht ausreicht.
Laut Cäsar-Preller kann man dies auch anders sehen, so gibt es durchaus Meinungen die davon ausgehen, dass Asbest auch in kleinsten Mengen nicht in einen Körper gehören, sodass ein Anspruch bestehen würde. Dieser Argumentation des Landgerichtes Berlin ist der BGH nunmehr jedoch nicht gefolgt.
Die Auswirkungen des Urteils bewertet der Rechtsanwalt Cäsar-Preller so, dass zukünftig nur noch Ansprüche aus bereits entstandenen Schäden geltend gemacht werden können. Feststellungen für die Zukunft sind zwar weiter nicht ausgeschlossen, jedoch müssen konkrete Anhaltspunkte für eine deutlich erhöhte Gefährdung bestehen.
Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Joachim Cäsar-Preller berät und vertritt deutschlandweit Mandanten in baurechtlichen Angelegenheiten.
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