Die Fachgerichtsbarkeit musste sich mit der Frage befassen, ob es eine außergewöhnliche Belastung eines Steuerzahlers darstellt, wenn er die Schulden seiner Ehefrau beglichen hat, die aus einem Immobilienkredit in einer früheren Beziehung seiner Partnerin stammen. Diese Frage wurde verneint.
Ein Ehemann beantragte in seiner Steuererklärung, dass ihm die Zahlung von rund 15000 Euro als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden solle, denn seine Gattin habe aus ihrer früheren Ehe Schulden in Höhe von rund 15000 Euro mitgebracht, die er beglichen habe. Diese resultierten aus dem aufgelaufenen Restbetrag eines zwangsversteigerten gemeinsamen Einfamilienhauses. Der Ehemann gab an, er habe die Schulden deswegen beglichen, weil er sich sittlich dazu verpflichtet fühlte. Es sei schließlich um die gesellschaftliche Anerkennung der Frau gegangen, die bereits Lohnpfändungen über sich ergehen lassen musste.
Die Finanzrichter (Niedersächsisches Finanzgericht Hannover, Aktenzeichen: 3 K 508/00) entschieden jedoch, dass hier von einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des Gesetzes nicht die Rede sein könne. Der Steuerzahler war weder rechtlich noch sittlich verpflichtet, für die Schulden seiner Ehefrau aus einer alten Beziehung aufzukommen. Auch lag hier keinesfalls eine sogenannte eheliche Beistandspflicht vor, die eine außergewöhnliche Belastung begründen könnte.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden