Schwangere Arbeitnehmerinnen haben gemäß §§ 3 I, 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) einen Anspruch auf Mutterschutzlohn, wenn sie wegen gesundheitlicher Gefährdung nicht arbeiten können. Dabei muss der Arbeitsausfall auf die Schwangerschaft zurückzuführen sein. Kann eine schwangere Arbeitnehmerin ihrer nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeit nachgehen, ist ihr jedoch wegen der Schwangerschaftsrisiken lediglich die Fahrt vom und zum Arbeitsplatz vom Arzt verboten worden, entfällt der Anspruch auf Mutterschutzlohn. In einem derartigen Fall wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Arbeitnehmer grundsätzlich das sogenannte allgemeine Wegerisiko – also das Risiko, den Ort der Erfüllung des Arbeitsvertrages nicht oder nicht pünktlich zu erreichen, tragen. Das Hessische Landesarbeitsgericht sah darin insbesondere auch keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da das Wegerisiko unabhängig vom Geschlecht beim Arbeitnehmer liege, teil die Kanzlei Cäsar-Preller mit.
Quelle: Urteil des Hessischen LAG vom 14.04.2008 (Az: 17 Sa 1855/07)
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