Wer Schwarzarbeiter beschäftigt, bewegt sich auf dünnem Eis. Denn oft ist es so, dass die Arbeiter die geforderte Arbeit nicht erledigen, obwohl sie bereits bezahlt wurden. Umgekehrt bekommen die Schwarzarbeiter oft kein Geld von den Firmen, obwohl sie ihre Arbeit erledigt haben. Rechtlich gesehen lässt sich da nichts machen.
Schwarzarbeiter haben nämlich kein Recht auf ihre Bezahlung. Genauso haben Arbeitgeber kein Recht darauf, ihre Bezahlung zu erhalten, obwohl sie die vereinbarte Leistung erbracht haben. So entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (Az.: Vll ZR 241/13).
Arbeitsverträge vor Gericht ungültig
Werden durch die Arbeitsverträge Steuern und Sozialbeiträge hinterzogen, so sind sie auch nicht vor Gericht gültig. So steht es im Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit. „Die Verträge sind von Anfang an nichtig, wenn es sich um Schwarzarbeit handelt.“, sagt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. „Auch wenn der Arbeitgeber bereits gezahlt hat, kann er nicht darauf beharren, die Leistungen von den Schwarzarbeitern auch zu bekommen.“. Beide Seiten begehen einen Verstoß gegen das Gesetz, somitentfällt jeder Anspruch etwas vom anderen einzuklagen.
Im Jahr 2008 lautete das Urteil vom Bundesgerichtshof jedoch anders. Damals konnte noch gegen nicht erbrachte Leistungen oder nicht gezahltes Gehalt geklagt werden. Allerdings wurde das Gesetz dann vom Bundestag verschärft, weswegen nun andere Urteile gefällt werden. Wer nun Schwarzarbeiter beschäftigt oder als Schwarzarbeiter tätig ist, geht in einem Streit immer leer aus. Es können keinerlei Ansprüche vor Gericht geltend gemacht werden.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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