Eltern mit einem an Schweinegrippe erkrankten Kind müssen ihren Arbeitgeber nicht zwingend informieren und sind auch nicht dazu verpflichtet, zu Hause zu bleiben, nur um die Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz zu verringern. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist der Ansicht, dass es zwar das Sicherste wäre, in diesem Fall nicht zur Arbeit zu gehen, jedoch sei es wenig realistisch, dass Tausende von Arbeitnehmern vorbeugend zu Hause blieben.
Außerdem haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie nicht zur Arbeit gehen, obwohl sie selbst nicht mit dem H1N1-Virus infiziert sind. Anders sieht es für ein Elternteil aus, das sich um die Pflege eines kranken Kindes kümmern muss: Dann gelten die gleichen Regelungen wie bei anderen Krankheiten auch.
Nach dem Infektionsschutzgesetz ist die Schweinegrippe meldepflichtig. Die Verordnung schreibt vor, dass alle neuen Fälle vom Arzt dem Gesundheitsamt gemeldet werden müssen. Es kann im Einzelfall über eine Quarantäne entscheiden und untersagen, dass Eltern weiter arbeiten.
Das gilt zum Beispiel für Pflegeberufe oder Gemeinschaftseinrichtungen, wo ein hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht. Wenn das Gesundheitsamt Gefahren sieht, kann es den Arbeitgeber informieren. Es ist aber sinnvoll, dass der Arbeitnehmer das selbst macht, auch wenn er nicht dazu verpflichtet ist.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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