Leitsatz:
- Bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt es sich um eine Straftat gegen das Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW (LHundG NW).
- Der Straftatbestand der Bedrohung des § 241 Abs. 1 StGB ist im Verhältnis zu den beschriebenen Straftatbeständen des § 7 Abs. 1 LHundG NRW (LHundG NW) ein Fall von vergleichbar schwerwiegendem Gewicht, der die Rechtsfolge fehlender Zuverlässigkeit auslösen soll.
- Aus § 7 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW (LHundG NW) ergibt sich nicht, dass im Rahmen des § 7 Abs. 1 LHundG NRW (LHundG NW) nur rechtskräftige Verurteilungen zu Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen zu berücksichtigen sind, die gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 a) BZRG in ein Führungszeugnis aufgenommen werden dürfen.
- Da es allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass Hunde nach längerem Aufenthalt in der Wohnung ausgeführt werden müssen, überschreitet die Gefahrenschwelle im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Sätze 3 und 2 LHundG NRW (LHundG NW) bei wertender Betrachtung bereits unmittelbar, wer als Hundehalter für die Zeit einer nicht bloß kurzzeitigen Abwesenheit einen Minderjährigen mit der Beaufsichtigung eines gefährlichen Hundes bzw. eines Hundes bestimmter Rasse im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW (LHundG NW) beauftragt. Der Hundehalter setzt mit der Beauftragung des Minderjährigen ein vom Landeshundegesetz nicht toleriertes Risiko, das in dem Ausführen des gefährlichen Hundes bzw. des Hundes bestimmter Rasse im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW (LHundG NW) außerhalb des befriedeten Besitztums durch einen Minderjährigen besteht.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Neueste Kommentare