DHL Delivery Düsseldorf und die Post AG wollten nach dem Streikende ihre Mitarbeiter anweisen ausnahmsweise am Sonntag zu arbeiten um den Arbeitsrückstand durch die Fehlstunden nachzuholen. Das VG Düsseldorf ließ dies nicht zu.

 

Die Düsseldorfer Bezirksregierung hatte den beiden Postdienstleistungsunternehmen für ihren Regierungsbezirk, die Mitarbeiter mit dem Austragen von Paketen, Päckchen und Briefen und mit sonstigen Postdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Gegen diese Bescheide legten die Dienstleister ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ein. Am 09.07.2015 entschied das Gericht jedoch zu Gunsten der Bezirksregierung (Az. 15 L 2301/15 und 15 L 2312/15, vom 09.07.2015).

Die beiden Unternehmen waren der Auffassung, dass die Mitarbeiter im Interesse der Kundschaft ihren Arbeitsrückstand möglichst zügig abzubauen hätten. Die Düsseldorfer Richter sahen dies aber nicht so. Ihrer Auffassung nach haben sich die Nachteile des Anfang Juni begonnenen Streiks für die Postkunden sowieso schon größtenteils realisiert. Durch Sonntagsarbeit seien diese nicht mehr zu verhindern.

Außerdem müsse die Allgemeinheit die nachteiligen Folgen aus einem Arbeitskampf grundsätzlich hinnehmen. Das öffentliche Interesse am Erhalt der verfassungsrechtlich geschützten Sonntagsruhe und den Arbeitsschutz der Postbeamten sah das Gericht höherwertig an, als die Nachteile der Postdienstleister.

Das letzte Wort ist in dieser Sache jedoch noch nicht gesprochen. Gegen die Beschlüsse können die Unternehmen noch eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.