Selbst wenn die Miete größer und teurer ist, als es der Gesetzgeber vorsieht, muss das Sozialamt – zumindest vorübergehend – diese Miete übernehmen.
In dem vor dem Bundessozialgericht verhandelten Fall schloss ein mittelloser Mann einen Mietvertrag ab über eine rund 50 Quadratmeter große Zweizimmerwohnung zu einem Bruttokaltmietzins von 291,90 Euro plus 70 Euro Heizkostenvorauszahlung. Das Sozialamt bewilligte ihm auf seinen Antrag hin jedoch nur Leistungen in Höhe von 319 Euro. Dies wurde damit begründet, dass nur die angemessenen Aufwendungen zu übernehmen seien. Der Mieter sei ohne vorherige Kostenzusicherung in die neue Wohnung umgezogen.
Das Bundessozialgericht (Aktenzeichen: B 4 AS 19/09) entschied jedoch, dass die tatsächlichen Kosten – längstens für sechs Monate – vom Sozialamt zu tragen sind. Nur wenn der Hilfebedürftige bei Abschluss des Mietvertrages nachweisbar Kenntnis von der Unangemessenheit der Aufwendungen hatte, gilt etwas anderes.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden