Schon länger streiten Kunden der Sparkasse mit der Bank um ihre Sparverträge. Die Sparkasse möchte die mit Kunden geschlossenen sogenannten Scala-Sparverträge kündigen. Ungefähr 22.000 solcher Sparverträge wurden zwischen 1993 und 2005 abgeschlossen. Der Kündigungsgrund ist die momentane Niedrigzinsphase, die der Sparkasse finanziell zu schaffen macht. Einige Kunden haben sich jedoch gegen die Kündigung gewehrt und gegen die Bank geklagt. Ein endgültiges Urteil soll es nun am 26. Januar 2015 geben, darüber informiert der Wiesbadener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller.
Die profitablen Sparverträge, um die die Sparkasse letztlich am 12. November 2014 mit Kunden vor Gericht stritt, sind Verträge, die eine gute Verzinsung beinhalten. Ein anwaltlich vertretener Kunde hatte einen solchen Scala-Sparvertrag z.B. mit 25 jähriger Laufzeit abgeschlossen, in dem jeden Monat maximal 2.000 Euro abgebucht werden konnten. Darüber hinaus bestehen ein variabler Grund- und ein fixer Bonuszins und eine monatlich flexibel wählbare Spareinlage von 25 bis zu 2.500 Euro, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Ungefähr 14.000 Sparer waren zu Beginn der Androhung auf Kündigung ihres Sparvertrages auf andere Angebote der Sparkasse eingegangen. Rund 8.000 weitere, von denen ca. 4.000 ein hohes Guthaben aufweisen, ließen sich nicht auf den Vorschlag ein. Insgesamt gingen ungefähr 60 Kunden gerichtlich gegen die Sparkasse vor. Ein Teil davon wurde von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vertreten. In diesem Fall zeigte die Bank Verhandlungsbereitschaft und versicherte den Kunden, das vertraglich vereinbarte Kündigungsrecht nicht wahrzunehmen. Weitere außergerichtliche Einigungen mit Kunden verliefen ebenfalls erfolgreich. Wie man sich letztendlich einigte wurde allerdings nicht öffentlich preisgegeben, weiß Cäsar-Preller.
Einige andere Anleger werden anwaltlich vor Gericht vertreten. Hierbei ist insbesondere zu klären ob die Ulmer Sparkasse das Recht zur Kündigung der Verträge überhaupt besitzt. Außerdem bestehen die Fragen ob die Bank die Höhe der Sparraten verändern darf, ob sie berechtigt ist die von sich aus fehlerhaft berechneten Bonuszinsen zurückzufordern und zuletzt, ob es der Bank gestattet ist die Verträge an momentane Umstände, wie die zeitweilige Niedrigzinsphase anzupassen. Diese Fragen sollten sich in dem gerichtlichen Termin am 12. November 2014 klären. Darüber hinaus legte das Ulmer Landgericht einen Vergleichsvorschlag vor. Die Anwälte der Sparkasse zeigten sich jedoch wenig kooperativ und verneinten den vorgeschlagenen Vergleich. Dieser hätte eine Verkürzung der Laufzeit der Verträge um 10 Prozent und eine feste Verzinsung der Einlagen mit 3,5 Prozent vorgeschlagen. Die Sparkasse jedoch hielt an ihrer Position fest eine maximale Laufzeit bis 2020 zu vereinbaren und den Vertrag danach zu beenden, das sind jedoch sechs Jahre weniger als die Klägerseite gefordert hatte.
Nach mehrstündiger Verhandlung wurde der 26. Januar 2015 für die Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung terminiert. Da die Sparkasse sich nicht auf den Vergleich einlassen wollte, muss nun das Urteil abgewartet werden. Während der Verhandlung deuteten die Richter des Landgerichts Ulm jedoch an, dass zugunsten der Anleger entschieden würde. Die Ulmer Richter erklärten, dass sie keine schlagkräftigen Bedingungen um die Kündigungen zu rechtfertigen sähen.
Kunden müssen allerdings davonausgehen, dass die Sparkasse bei einem Urteil zugunsten der Anleger, vermutlich Berufung einlegen wird, vermutet Cäsar-Preller. Denn lässt die Sparkasse sich auf ein kundenfreundliches Urteil ein und geht nicht in die Berufung werden weitere Anleger ihr Recht geltend machen wollen, erklärt Cäsar-Preller.
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