Am 18.02.1009 hat die Bundesregierung zur Stärkung des Anlegerschutzes hinsichtlich Falschberatung bei Wertpapiergeschäften umfangreich gesetzliche Änderungen beschlossen. Hier eine Übersicht:
1. Beratungs- und Dokumentationspflicht
Kreditinstitute sind zukünftig verpflichtet, jede Anlageberatung vollständig schriftlich zu protokollieren und den Kunden auszuhändigen. Insbesondere müssen dabei die Angaben der Kunden und die Empfehlungen der Berater sowie deren maßgeblichen Gründen enthalten sein. Dadurch könne der Anleger bei Fehlern in diesen Protokollen die Beweismittel verwenden.
2. Abschaffung kurzer Verjährungsfristen
Bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung entfallen zukünftig die bisher geltenden Sonderverjährungsvorschriften. Damit verjährt ein Anspruch nicht bereits drei Jahre nach Vertragsschluss, sondern die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfährt.
3. Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes
Die Neufassung berücksichtigt die Internationalisierung des Marktes für Schuldverschreibungen. Demnach sollen zukünftig die Anleihebedingungen zu international üblichen Klauseln durch die Gläubigerversammlung abgeändert und dadurch verbindliche Mindeststandards aufgestellt werden. Weitere Änderungen betreffen die Verfahrensregeln zur Einberufung, Frist und Bekanntmachung der Gläubigerversammlung sowie Widerspruchsmöglichkeiten gegen solche Beschlüsse.
4. Aufklärungspflichten bei Rückvergütung gilt auch bei Medienfonds
Die Aufklärungspflicht von Kapitalanlageberatern über die Rückvergütung von Beratungskosten erstreckt sich auch auf die Beteiligung an Medienfonds. Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof der Nichtzulassungsbeschwerde eines Anlegers statt. Diesem war von einem Anlageberater der beklagten Bank die Beteiligung an einem Medienfonds empfohlen worden. Nach erfolgter Beteiligung geriet der Fonds in finanzielle Schwierigkeiten, worauf der Kläger seine Anteile unter Verlust wieder veräußerte. Die Schadensersatzklage gegen die Bank begründete er damit, dass diese aufgrund eine Vermittlungsvereinbarung das neben der Einlage gezahlte Agio zurückhalten und daneben noch weitere Provisionen erhalten habe. Nachdem die Vorinstanz die Klage abgewiesen hatte, gab der BGH der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers statt.
In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass durch die Abweisung die Ansprüche des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt werden. Schließlich habe der Kläger in der Berufungsinstanz konkrete Ausführungen bezüglich der Rückvergütungsvereinbarung zwischen der Bank und der Beteiligungsgesellschaft aufgeführt, welche rechtsfehlerhaft keine Berücksichtigung gefunden haben.
5. Bei fehlerhafter Beratung über Immobilien entsteht Großer Schadenersatzanspruch
Bei fehlerhafter Beratung über den Erwerb einer Eigentumswohnung kann der Geschädigte von dem beratenden Unternehmen die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rückgabe der Wohnung verlangen. Darauf wies der Bundesgerichtshof hin. Der Kläger hatte unter Vermittlung eines Beraters die Wohnung der vorherigen Eigentümerin erworben. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass sich diese Kapitalanlage als unrentabel erwiesen hatte, verlangte der Kläger die Rückerstattung aller die Wohnung betreffenden Aufwendungen und Übereignung der Immobilie an den Beklagten. Das zuständige Landgericht verurteilte den Beklagten zur Rückerstattung des Kaufpreises sowie zum Ersatz aller Schäden, die im Zusammenhang mit dem Kauf gestanden haben. Aufgrund der Berufung des Beklagten änderte das Berufungsgericht das Urteil dahingehend ab, dass dem Kläger lediglich Schadensersatz für die Falschberatung zustehe. Die dagegen eingelegte Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung der Berufung. Nach Ansicht der Richter habe das Landgericht zu Recht den Anspruch des Klägers auf den sogenannten Großen Schadensersatz bejaht. Die Ansicht des Landgerichts im entsprechenden Urteil sei richtig (BGH vom 15.01.2009, III ZR 28/08).
6. Weitere Ermittlungspflichten des Anlagevermittlers bei der Plausibilitätsprüfung von Emissionsprospekten
Bei der Plausibilitätsprüfung eines Emissionsprospektes können sich auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten ergeben. Darauf wies der BGH in einer Klage eines Anlegers auf Schadensersatz hin. Dieser hatte nach Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs erhebliche Steuernachzahlungen zu befürchten und suchte eine langfristige Geldanlage mit hohen Verlustzuweisungen. Der Beklagte vermittelte Beteiligungen an Windparks und hatte dem Kläger einen Emissionsprospekt zugeschickt, worauf sich dieser auch an dem Betrieb des Windparks beteiligte. Da dessen Erträge erheblich unter den prognostizierten Ergebnissen lagen und die Betreibergesellschaft zudem Insolvenz beantragte, einigte sich der Kläger mit dem Prospektverantwortlichen auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe der halben Einlagesumme. Die restliche Summe inklusive Zinsen verlangte der Kläger von dem Beklagten, da dieser die Prospektmängel bei einer genaueren Prüfung hätte entdecken müssen. Der Beklagte habe es zwar unterlassen, eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen und den Kläger über die Ergebnisse zu informieren. Dies genüge jedoch nicht für die Annahme einer Pflichtverletzung seitens des Beklagten, da dessen Prüfungs- und Offenbarungspflicht nicht erforderlich sei, wenn der Prospekt in den anlagerelevanten Punkten einer Überprüfung standgehalten hätte, so die Richter. Selbst bei einem fehlerhaften Prospekt ergebe sich zudem das Problem, ob der Beklagte die Mängel erkennen müsse. So seien bei einer solchen Prüfung auch gewisse Ermittlungspflichten erforderlich, um Zweifel an der inneren Schlüssigkeit des Emissionsprospektes auszuräumen. Jedoch dürfen an diese Pflicht keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, da es einem Vermittler nicht zugemutet werden könne, eine Prüfung vorzunehmen, welche eine spezielle wissenschaftliche Ausbildung erfordere. Anders verhalte es sich nur, wenn der Vermittler sich auf bestimmte Beteiligungsanlagen spezialisiert habe und damit auch werbe. Dann müsse die Vorinstanz diesbezüglich weitere Ermittlungen vornehmen (BGH vom 05.03.2009, 3. Senat, ZR 17/08).
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