Angesichts des Krieges in der Ukraine sind steigende Energiekosten unausweichlich, denn die Steuerungselemente von Anbietern und Staat sind derzeit wenig wirkmächtig.  Drastische Erhöhungen stehen ins Haus. Während die Versorger derzeit kaum Handlungsspielraum bei Verhandlungen haben, sind die Möglichkeiten des Staates, Einfluss auf steigende Energiekosten zu nehmen, eher gering. Die Absetzung der EEG-Umlage wird den Preisanstieg nicht abfedern, vielleicht nur etwas verzögern.

Der Anbieter Vattenfall z.B. informiert seine Kunden online wie folgt: “Wir überprüfen die Preise immer erst nach Ablauf der mit Ihnen vereinbarten Preisgarantie. Wenn Sie danach von einer Preisänderung betroffen sind, informieren wir Sie, wie es in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, 6 Wochen vor Wirksamwerden schriftlich.”

Das ist eigentlich bei allen Strom- und Gasanbietern so und bedeutet, dass Strom- und Gaspreise nicht über Nacht angehoben werden können. Ein Blick in die Vertragsunterlagen zeigt dann wann der Strom und Gas voraussichtlich teurer werden wird. In jedem Fall müssen Anbieter ihre Kunden über vertragsrelevante Veränderungen wie steigende Energiekosten informieren.

Eine Preisbindung gilt bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer. Unternehmen Kunde und Versorger nichts, dann wird über den Kündigungstermin hinaus eine weitere Vertragsverlängerung zum gleichen Preis für weitere 12 Monate vertraglich vereinbart. Allerdings ist in diesen unruhigen Zeiten davon auszugehen, dass bestehende Preisbindungen nicht aufrechterhalten werden.

Innerhalb der gewährten Preisgarantie ist es natürlich jederzeit möglich, über eine Verlängerung zu diskutieren. Es besteht seitens der Anbieter aber keine Pflicht, den Vertrag zu verlängern und dem Kunden so günstige Energie zu sichern.

Ohnehin sind Preiserhöhungen bei nachvollziehbaren Begründungen jederzeit möglich. Verbraucherrechtlich ergibt sich hier aber das Rechtsmittel der außerordentlichen Kündigung. Wird der Vertrag also seitens des Anbieters verändert und sind die Gründe nicht nachvollziehbar, dann besteht ein Sonderkündigungsrecht. Allerdings ist es bei der aktuellen Entwicklung der Energiekosten ratsam, einen bestehenden Vertrag erst zu kündigen, wenn man einen besseren Vertrag wirklich sicher in trockenen Tüchern hat.

Wer sich den aktuellen Preis derzeit für 24 Monate oder länger sichern kann, ist garantiert auf der besseren Seite.

Ob und wann Verbraucher gegenüber ihren Energieversorgen ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen können, oder ob erfolgte Vertragsveränderungen und/oder Kündigungen rechtswirksam sind, klären Verbraucher idealerweise mit Unterstützung eines darauf spezialisieren Verbraucheranwalts.

Für die Rhein-Main-Region steht Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden, Fachanwalt für Immobilienrecht, gern als Ansprechpartner zur Verfügung. Wichtig ist in diesen Tagen auch das Handling einer eventuellen Warmmiete. Wie hoch darf der Zuschlag ausfallen?

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller